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Öffentliche Abwasseranlagen


Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden  Rückstände dienen. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen. In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und  sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören auch die Hausanschlussleitungen einschl. der Druckstationen zur öffentlichen Abwasseranlage.

Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grundstücksgrenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.

Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.  Bei der  Ausführung von Anlagen und Anlagenteilen ist DIN 1986 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten  

Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen  unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.

Die Hausanschlussleitungen sind generell vom Grundstückseigentümer zu bauen, zu warten und instand zu halten.

Was ist ein Rückstau?
Infolge erhöhter Niederschläge kann es in der Kanalisation zu Rückstau kommen. Rückstau bedeutet, dass der Wasserspiegel im öffentlichen Kanal und Grundstücksanschlusskanal bis zur Straßenoberkante ansteigen kann.

Stellen Sie sicher, dass

  • Ihre Grundstücksentwässerungsanlagen gegen die Folgen von Rückstau durch sachgemäße Installation abgesichert sind,
  • die Entwässerungsanlagen Ihres Gebäudes wie Bodenabläufe, Waschbecken, Waschmaschinen und Duschen gegen Rückstau gesichert sind, wenn diese tiefer als die "Rückstauebene" (Straßenoberkante plus 5 cm) liegen.

Denken Sie daran: Sollte es bei unsachgemäßer Absicherung zu Kellerüberflutungen kommen, haftet der Grundstückseigentümer oder der Betreiber dieser Anlage.

 

 

 

 

 

 

 

Wie können Sie sich vor Kellerüberflutungen schützen?
Kellerüberflutungen können Sie vermeiden, wenn die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene entsprechend den technischen Vorschriften ausgeführt und betrieben werden.

Bitte achten Sie hierbei auf Folgendes:

  • Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, sollte der öffentlichen Kanalisation über eine automatische Abwasserhebeanlage zugeführt werden. In besonderen Fällen kann häusliches Schmutzwasser direkt abgeleitet werden, wenn die entsprechenden, funktionierenden Absperrvorrichtungen vorhanden sind.
  • Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene darf, soweit es nicht versickern kann, der öffentlichen Kanalisation nur über eine automatisch arbeitende Hebeanlage oder Pumpensumpf rückstaufrei zugeführt werden.
  • Niederschlagswasser von kleinen Flächen, die unter der Rückstauebene liegen, wie z.B. Kelleraußentreppen, sollte versickert werden.

Bitte beachten Sie:
Wie jede technische Anlage muss auch die Entwässerungsanlage mit ihren Schutzvorrichtungen regelmäßig und sorgfältig gewartet und gereinigt werden. Nur so kann einwandfreies Funktionieren sichergestellt werden.

Sorgen Sie bitte dafür, dass die Abwasserleitungen auf Ihrem Grundstück dicht sind - in Ihrem eigenen Interesse und um die Umwelt und somit das Grundwasser vor Gewässerschäden zu bewahren.

Der sachgemäße Anschluss an den öffentlichen Kanal ist durch die Stadt Preußisch Oldendorf abzunehmen und entsprechend zu protokollieren. Informationen zur Abnahme des Kanalanschlusses finden Sie hier.

Je nach Entwässerungssystem der Kommune gibt es einen oder zwei Hausanschlüsse an die öffentliche Kanalisation.

Beim sog. Mischsystem werden Schmutzwasser und Regenwasser gemeinsam über einen Anschlusskanal abgeleitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Im sog. Trennsystem wird das Regenwasser von Dachflächen und befestigten Flächen separat gesammelt, abgeführt und anschließend in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet. Das Schmutzwasser (Spül-, Wasch- und Toilettenwasser) fließt über einen zweiten Anschlusskanal in den städtischen Schmutzwasserkanal ab. Beim Trennsystem sind somit zwei städtische Kanäle vorhanden. Dies ist an den zwei, jeweils dicht nebeneinander liegenden Schachtdeckeln in der Straße gut zu erkennen.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe

1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich   beeinträchtigt oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
6. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drain- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.

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