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| LEISTUNGEN NACH DEM ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ (ASYLBLG) [Nr. 99107029000000,99107029080001,99107029080002,99107029080003] |
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BIS_Asyl
Wer erhält Leistungen nach dem AsylbLG?
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
- einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
- ein Asylgesuch geäußert haben und daher einen Ankunftsnachweis (BüMA) besitzen; der Anspruch besteht auch, wenn dieser noch nicht ausgestellt worden ist;
- eine Duldung besitzen; auch eine „Grenzübertrittsbescheinigung“ oder andere im Gesetz gar nicht vorgesehene Papiere gelten rechtlich als Duldung;
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein; die sind zum Beispiel „illegalisierte“ Menschen, die ohne Wissen der Ausländerbehörde in Deutschland leben;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen, wenn diese „wegen des Krieges im Heimatland“ erteilt worden ist; hierzu gehören zum Beispiel syrische Familienangehörige, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms nach Deutschland gekommen sind;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf die regulären Sozialleistungen nach SGB II oder XII.
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Synonyme: Asylantrag, AsylbLG
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| Erstellt am: |
26.06.2015 um 14:13 Uhr |
| Aktualisierung am: |
01.08.2024 um 16:18 Uhr |
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