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BLINDENHILFE [Nr. 99107047080000,99107047000000,99107010018000,99015003002000,]
BIS-Text Hilfe für Blinde

Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte oder hörgeminderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.

Weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe


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Synonyme: Blindengeld

Erstellt am: 06.06.2005 um 11:47 Uhr
Aktualisierung am: 17.07.2024 um 10:05 Uhr
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