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SCHÜLERBEFÖRDERUNG
Beschreibung

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. Der Großteil der Verkehre zu den Schulen ist über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) realisiert.

Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen.


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Synonyme: Schülerfahrkarten, Schülerfahrkosten, Schülerspezialverkehr, Schulbeginn, Schulbusverkehr

Erstellt am: 24.05.2005 um 16:54 Uhr
Aktualisierung am: 17.07.2024 um 10:05 Uhr
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