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INTEGRATIVE BESCHULUNG BEHINDERTER KINDER
Beschreibung

Körperlich oder geistig behinderte Schülerinnen und Schüler werden in NRW nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dabei besteht die Möglichkeit, dass diese Kinder zusammen mit anderen Kindern, die keiner Förderung bedürfen, gemeinsam unterrichtet werden (integrative Beschulung).

Einen solchen gemeinsamen Unterricht kann die Schulaufsichtbehörde in Schulen einrichten, sofern diese personell und sächlich dafür ausgestattet sind. Daneben muss der Schulträger zustimmen.

Der Förderbedarf wird von der Schulaufsichtsbehörde festgestellt, die auch die entsprechende Schule zuweist.

Weitere Informationen erteilt auch das Schulamt des Kreises Minden-Lübbecke. Der Kreis Minden-Lübbecke ist die Schulaufsichtsbehörde über die Grund-, Haupt- und Förderschulen im Kreisgebiet.


Bitte wählen Sie im Suchformular Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Behörde angezeigt werden kann!

Synonyme: Schulbeginn, Schulpflicht, Sonderpädagogische Förderung

Erstellt am: 24.05.2005 um 15:41 Uhr
Aktualisierung am: 17.07.2024 um 10:05 Uhr
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