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FESTSETZUNG VON MESSEN UND AUSSTELLUNGEN [Nr. 99050105000000,99050105001000,99050032002001]
Beschreibung Festsetzung_von_Messen_und

Messen, Ausstellungen, Jahr-, Spezial-, Volks- und Wochenmärkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter (natürliche oder juristische Person) aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren.


Bitte wählen Sie im Suchformular Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Behörde angezeigt werden kann!

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO, Titel IV, §§ 64 - 71)


Kosten

Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten werden basierend auf dem Gebührengesetz NRW in Verbindung mit der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW mit zugehörigem Gebührentarif im Rahmen gesetzlicher Rahmengebühr erhoben.

Die Verwaltungsgebühr ist nach Aufwand des Verfahrens zu bemessen und kann daher je nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung unterschiedlich sein.


Erstellt am: 29.12.2009 um 14:40 Uhr
Aktualisierung am: 17.07.2024 um 10:05 Uhr
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