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GEEIGNETHEITSBESTÄTIGUNG - AUFSTELLUNG VON SPIELGERÄTEN [Nr. 99050099000000]
Beschreibung Geeignetheitsbestätigung

Wer als Gewerbetreibender Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, bedarf der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort, den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen entspricht.

Nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Danach dürfen Geldspielgeräte in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, Kiosk. Eisdielen oder Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, nicht aufgestellt werden.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, die Gesamtzahl ist auf zwölf Geräte oder bei Betrieben mit Ausschank von alkoholischen Getränken auf zwei Geräte beschränkt.

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Erstellt am: 17.08.2017 um 14:48 Uhr
Aktualisierung am: 17.07.2024 um 10:05 Uhr
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