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Schwerbehindertenparkausweise
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Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können einen EU-einheitlichen Parkausweis (blau) beantragen.

(Erforderliche Unterlagen: Formloser Antrag, beidseitige Kopie vom Schwerbehindertenausweis, Lichtbild).

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen einen orangen Parkausweis (aG-light) nach § 46 Abs. 11 Straßenverkehrsordnung beantragen:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, *
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt,
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem oben genannten Personenkreis gleichzustellen sind.

* Ausnahme nur in NRW gültig:

- für gehbehinderte Personen, denen das Merkzeichen B nicht anerkannt wurde, aber die restlichen Voraussetzungen erfüllen

- für gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben (zusätzliche Funktionseinschränkung Herz oder Atmungsorgane müssen nicht vorliegen).

(Erforderliche Unterlagen: beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises, Antrag) – Hier: Formular für ANTRAG

Nach Antragstellung ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Sozialamtes, Schwerbehindertenangelegenheiten erforderlich. Diese wird nach Eingang Ihres Antrags vom Bürgerservice angefordert.

Entscheidend ist der Einzel-GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der Gesamt-GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.

Achtung: Die orangene Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet Ihnen jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.


Weitere Informationen erhalten Sie im Bürger-Service des Kreises Minden-Lübbecke.



 
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