Messen, Ausstellungen, Jahr-, Spezial-, Volks- und Wochenmärkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter (natürliche oder juristische Person) aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren.