Widmung einer Gemeindestraße
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 04.05.2005 (GV. NRW. S. 306), wird die im beigefügten Lageplan gelb schraffierte Fläche als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23.11.2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Preußisch Oldendorf, den 23.03.2011
Stadt Preußisch Oldendorf
Der BürgermeisterJost Egen