Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Lübbecke als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.
Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:
- Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden - gemäß § 42 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 BMG)
- Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 BMG).
- Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 BMG)
- Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz (Widerspruchsrecht gemäß § 36 Abs. 2 BMG)
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Stadt Lübbecke im Rathaus, Kreishausstraße 2-4, 32312 Lübbecke zu erklären. Er gilt bis zu dessen Widerruf.
Ein Vordruck zur Einrichtung oder Aufhebung einer Übermittlungssperre ist auf der Internetseite der Stadt Lübbecke unter http://www.luebbecke.de/Rathaus/Was-erledige-ich-wo- erhältlich.
Lübbecke, den 08.10.2018
Stadt Lübbecke
Der Bürgermeister
Frank Haberbosch
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