Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte aus dem Internet
Gemäß § 34 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) vom 16.09.1997 (GV NW 1997 S. 332) in der derzeit geltenden Fassung darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen nur Auskunft über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn
- der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
- der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
Die Stadt Lübbecke beabsichtigt, in Kürze den Abruf über das Internet zu ermöglichen.
Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.
Betroffene, die von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, können dies der Stadtverwaltung Lübbecke, Kreishausstraße 4, Einwohnermeldeamt, Zimmer 105, schriftlich mitteilen bzw. dort zur Niederschrift erklären.
Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.