Widerspruch gegen Google Street View - Aktueller Nachtrag
Nach der Kritik deutscher Datenschützer waren die Kamerafahrten von Google zunächst gestoppt worden. Jetzt hat Google überraschend mitgeteilt, dass Street View für 20 große deutsche Städte (darunter auch Bielefeld) schon Ende 2010 verfügbar sein soll. Die kleineren Städte sollen 2011 folgen.
Um den besonderen Datenschutz-Bedenken in Deutschland gerecht zu werden, will Google allen deutschen Mietern und Eigentümern von Immobilien eine spezielle Zusatzfunktion anbieten. Damit soll man noch vor dem Start von Street View online beantragen können, das entsprechende Wohnhaus unkenntlich zu machen. Das Objekt kann ab sofort unter www.google.de/streetview ausgewählt werden. Aber auch nach dem Start von Street View soll es noch möglich sein, Bilder unkenntlich machen zu lassen.
Zahlreiche Fragen und Antworten zum Widerspruchsverfahren von Google Street View hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte zusammengestellt: http://www.hamburg.de/contentblob/2453512/data/vorab-widerspruch-google-street-view.pdf
Pressemitteilung der Stadt Lübbecke vom 17.05.2010:
Widerspruch gegen Google Street View
Das Unternehmen Google hat Street View im Jahr 2007 in den USA gestartet. Inzwischen umfasst der Dienst Bilder von Städten aus 19 Ländern, in Deutschland wird der Dienst noch nicht angeboten. Für Street View werden Straßenzüge mit Kameraautos fotografiert und die Bilder dann im Internet veröffentlicht. In Deutschland sind die Street View Autos bereits seit 2008 unterwegs, für den Kreis Minden-Lübbecke sind Aufnahmen im April und Mai angekündigt. Während einige Bürger nichts gegen die Veröffentlichung von Straßenbildern haben, werden von anderen datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Nach Kritik von Datenschützern hat Google verbindlich zugesichert, sämtliche Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen. Außerdem gewährt Google ein umfassendes Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung von Bildern (Personen, Kennzeichen, Gebäuden und Grundstücken). Erst wenn diese Widersprüche umgesetzt wurden, dürfen Bilder aus deutschen Städten veröffentlicht werden. Wie kann ich Widerspruch einlegen? Es steht jedem Bürger frei, gegen die Veröffentlichung seiner persönlichen Daten (insbesondere Bilder von Personen und Wohngebäuden) Widerspruch einzulegen. Google hat gegenüber den deutschen Datenschutzbehörden zugesagt, vor der Veröffentlichung von Abbildungen aus Deutschland eine Funktion zur Verfügung zu stellen, mit der jeder der Veröffentlichung einer Abbildung seines Hauses widersprechen kann. Diese Funktion befindet sich derzeit noch in der Entwicklung und soll rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bilder zur Verfügung stehen. Google nimmt aber auch schon jetzt Widersprüche entgegen. Der Widerspruch ist per Post oder E-Mail direkt an Google zu richten, ein Widerspruchsformular finden Sie hier:
Weitere Informationen zur Datenschutzproblematik finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Warum verbietet die Stadt Lübbecke Google Street View im Stadtgebiet nicht? Der Städte- und Gemeindebund ist nach rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommunen die Tätigkeiten von Google Street View nicht unterbinden können. Auch die Erhebung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühr für das Befahren der gemeindlichen Straßen zum Zwecke des Fotografierens ist rechtlich kaum begründbar (Schnellbrief 33/2010 vom 15.03.2010). Das Persönlichkeitsrecht ist ein Recht, über welches grundsätzlich nur jeder selbst verfügen kann. Widersprüche können daher grundsätzlich nur von dem Betreffenden selbst eingelegt werden oder im Rahmen einer konkreten Stellvertretung. Gemeinden können also keinen Widerspruch für alle ihre Bürger einlegen, es sei denn, sie wurden dazu konkret von allen Bürgern beauftragt (was praktisch nicht möglich ist). Widerspruchsberechtigt bei Wohngebäuden sind sowohl Eigentümer als auch Mieter, bei Fahrzeugen ist es der Halter. Die Stadt Bielefeld und andere Städte haben Widerspruch gegen die Veröffentlichung kommunaler Gebäude und städtischer Fahrzeuge eingelegt. Der Erfolg solcher Widersprüche ist allerdings rechtlich zweifelhaft, da der Abbildung von öffentlichen Gebäuden oder Firmengebäuden - anders als bei Wohngebäuden - keine Persönlichkeitsrechte entgegenstehen können. |
| 17.05.2010 |