Wahlbekanntmachung (Kommunalwahlen am 13.09.2020)
Am 13. September 2020 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt.
In der Stadt Lübbecke werden
die Wahl des Landrates/ der Landrätin
die Wahl der Vertretung des Kreises Minden-Lübbecke (Kreistag)
die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin
die Wahl der Vertretung der Stadt Lübbecke (Stadtrat)
gemeinsam durchgeführt.
1. Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
2. Das Wahlgebiet der Stadt Lübbecke ist in 19 allgemeine Wahlbezirke mit 22 Stimmbezirken eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. August 2020 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Stimmbezirk sowie der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten jeweils zu wählen haben.
Auf die Wahlbezirke entfallen folgende Stimmbezirke:
| Kreis- wahlbezirk |
Gemeinde- wahlbezirk |
Stimmbezirk |
Wahllokal |
|---|---|---|---|
24 |
001 |
011 Alswede-Ort |
Kindergarten Alswede Fiesteler Straße 51 32312 Lübbecke |
| 24 | 001 | 012 Industriegebiet Lübbecke | Stadthalle Lübbecke Bohlenstraße 29 32312 Lübbecke |
| 24 | 002 | 021 Stockhausen | Begegnungsstätte Stockhausen Blasheimer Straße 24 32312 Lübbecke |
| 24 | 002 | 022 Lübbecke Nord-West | Stadtschule Lübbecke Wiehenweg 35 32312 Lübbecke |
| 24 | 003 | 030 Blasheim | Grundschule Blasheim Schulstraße 19 32312 Lübbecke |
| 24 | 004 | 040 Obermehnen | Alte Schule Obermehnen An der Klus 6 32312 Lübbecke |
| 25 | 005 | 050 Lübbecke 1 | Stadtschule Lübbecke Wiehenweg 35 32312 Lübbecke |
| 25 | 006 | 060 Lübbecke 2 | Stadtschule Lübbecke Wiehenweg 35 32312 Lübbecke |
25 |
007 | 070 Lübbecke 3 | Stadtschule Lübbecke Wiehenweg 35 32312 Lübbecke |
| 26 | 008 | 080 Lübbecke 4 | Stadtschule Lübbecke Wiehenweg 35 32312 Lübbecke |
| 26 | 009 | 090 Lübbecke 5 | Stadthalle Lübbecke Bohlenstraße 29 32312 Lübbecke |
| 26 | 010 | 100 Lübbecke 6 | Grundschule Astrid-Lindgren Danziger Straße 1 32312 Lübbecke |
| 25 | 011 | 110 Lübbecke 7 | Wittekind Gymnasium Ziegeleiweg 14 32312 Lübbecke |
| 25 | 012 | 120 Lübbecke 8 | Grundschule im Kleinen Feld Vom-Stein-Straße 3 32312 Lübbecke |
| 25 | 013 | 130 Lübbecke 9 | Mediothek Lübbecke Am Markt 3 32312 Lübbecke |
| 25 | 014 | 140 Lübbecke 10 | Schule am Buschkamp Kaiserstraße 6 32312 Lübbecke |
| 26 | 015 | 150 Gehlenbeck-Süd | Grundschule Gehlenbeck Bleichstraße 51 32312 Lübbecke |
| 26 | 016 | 160 Gehlenbeck-Nord | Grundschule Gehlenbeck Bleichstraße 51 32312 Lübbecke |
| 26 | 017 | 171 Gehlenbeck-Ost | Grundschule Gehlenbeck Bleichstraße 51 32312 Lübbecke |
| 26 | 017 | 172 Eilhausen | Kindergarten Eilhausen Nettelstedter Straße 15 32312 Lübbecke |
| 26 | 018 | 180 Nettelstedt-Süd | Grundschule Nettelstedt Zur Riete 13 32312 Lübbecke |
| 26 | 019 | 190 Nettelstedt-Nord | Grundschule Nettelstedt Zur Riete 13 32312 Lübbecke |
Die Briefwahlvorstände treten um 15.00 Uhr in der Stadtverwaltung Lübbecke, Kreishausstraße 2-4, 32312 Lübbecke zusammen und beginnen um 16.00 Uhr mit der Ermittlung der Briefwahlergebnisse.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier (Personalausweis oder Reisepass) sind zur Wahl mitzubringen, um sich auf Verlangen auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche Wahlen der/die Empfänger/in wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.
Der/ die Wähler/in hat für die
Wahl des Landrates/ der Landrätin und die
Wahl der Vertretung des Kreises Minden-Lübbecke
sowie für die
Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und der
Wahl der Vertretung der Stadt Lübbecke
jeweils eine Stimme.
Auf dem jeweils dazu bestimmten Stimmzettel kann daher nur ein/e Bewerber/in für
a) das Amt des Landrates/ der Landrätin
b) den Kreistag
c) das Amt des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin
d) den Stadtrat
durch Ankreuzen oder auf andere Weise gekennzeichnet und damit gewählt werden.
Die amtlichen Stimmzettel sind mit schwarzem Aufdruck versehen und unterscheiden sich farblich wie folgt:
a) für die Wahl Landrates/ der Landrätin orange
b) für die Wahl des Kreistags altweiß
c) für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin hellgrün
d) für die Wahl des Stadtrats hellblau
Die Stimmzettel müssen von den Wählern/ Wählerinnen in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk bzw. Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte können die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen. Der ausgestellte Wahlschein ist nur im jeweiligen Wahlbezirk, für den er ausgestellt ist, gültig. Zur Beantragung kann der Vordruck, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet, genutzt werden.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl besitzen, können an den Wahlen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde folgende Wahlunterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein (weiß), der im jeweiligen Wahlbezirk, für den er ausgestellt ist, gültig ist,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Landrats/ der Landrätin (orange),
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Kreistags (altweiß),
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin (hellgrün)
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Stadtrats (hellblau)
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau)
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot) auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
Die Übersendung der Briefwahlunterlagen kann gemeinsam mit dem Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines beantragt werden.
Die Stimmzettel sind nach Kennzeichnung in den Stimmzettelumschlag (blau) zu legen und dieser ist fest zu verschließen. Der Stimmzettelumschlag (blau) sowie der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag (rot) zu legen und so rechtzeitig an die angegebene Stelle zu übersenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (13. September 2020) bis 16.00 Uhr eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein/e Wahlberechtigte/r bei der Wahl einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
7. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a) Abs. 1 und Abs. 3 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldbuße bestraft.
8. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
9. Während der Wahlhandlung sind von allen Beteiligten die Vorschriften der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO in der aktuell gültigen Fassung) zu beachten. Danach ist jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Grundsätzlich ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zum öffentlichen Raum im Sinne der Vorschrift gehört auch der Wahlraum. Weiterhin besteht im Wahllokal eine Maskenpflicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1a CoronaSchVO i.V.m. § 13 Abs. 1 CoronaSchVO). Für das Ankreuzen auf den Stimmzetteln werden Stifte im Wahlraum bereitgehalten, aber aus Gründen des Infektionsschutzes wird empfohlen, einen eigenen Stift zu benutzen.
Lübbecke den, 24.08.2020
Der Bürgermeister
Frank Haberbosch