Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V8 »Gewerbegebiet Friedewalde-Wegholm« - Satzungsbeschluss -
Der Rat der Stadt Petershagen hat in seiner Sitzung am 11.07.2013 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW Seite 666), in der jeweils geltenden Fassung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer V8 „Gewerbegebiet Friedewalde-Wegholm“ in der Ortschaft Friedewalde als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem im Anschluss an diese Bekanntmachung abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Textteil, die Begründung mit Umweltbericht und Artenschutzprüfung sowie die zusammenfassende Erklärung kann vom Tage dieser Bekanntmachung an bei der Stadt Petershagen, Bauverwaltung, Zimmer 37, Bahnhofstraße 63, 32469 Petershagen-Lahde, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Bekanntmachungsanordnung:Der Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer V8 „Gewerbegebiet Friedewalde-Wegholm“ als Satzung, Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die auf Grund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer V8 „Gewerbegebiet Friedewalde-Wegholm“ in Kraft.
Hinweise:
1. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Stadt Petershagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
3. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Änderungsplan möglicherweise eintretenden
Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Petershagen, den 30. September 2013
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume