Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9 »Dorf im Dorf Nettelstedt« - Satzungsbeschluss -
Bekanntmachung
der Stadt Lübbecke
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9
„Dorf im Dorf Nettelstedt“
- Satzungsbeschluss –
Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 23.09.2021 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Abwägung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsschritten nach § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 (BauGB) wird zugestimmt.
2. Aufgrund des § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. §§ 7 (1) und 41 (1g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit geltenden Fassung wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9 „Dorf im Dorf Nettelstedt“ als Satzung beschlossen. Der Begründung wird zugestimmt.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus dem abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich. Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Stadt Lübbecke, Bereich Stadtplanung, Kreishausstraße 2-4, Zimmer 715, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
1) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lübbecke geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
2) Gemäß § 7 Abs.6 der GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
3) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 „Dorf im Dorf Nettelstedt“ als Satzung, Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9 „Dorf im Dorf Nettelstedt“ wird im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.09.2021 in Kraft gesetzt.
Lübbecke, den 08.08.2022
Der Bürgermeister
Frank Haberbosch