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Datum: 31.05.2024

Verkehrsrechtliche Anordnungen an der Gehlenbecker Straße

Aus aktuellem Anlass und aufgrund von mehreren Nachfragen von Bürgern informiert die Stadtverwaltung über nachfolgende Fragestellung:

Warum wurde die Beschilderung auf dem dargestellten Abschnitt der Gehlenbecker Straße geändert?

Die Beschilderung auf einem Teilabschnitt der Gehlenbecker Straße musste aus Anlass der neuen Lichtsignalanlage (LSA) am Knotenpunkt Hauptstraße/Gehlenbecker Straße/Isenstedter Straße angepasst werden. Als Folge einer neuen LSA ist die Beschilderung auf den Straßen, die zu diesem Knotenpunkt führen, wie folgt anzupassen.

Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, wie hier, ist generell vor einer Lichtsignalanlage die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h oder nach einer Lichtsignalanlage auf 70 km/h wäre aufgrund fehlender Voraussetzungen unzulässig.

Die Installation dieser Lichtsignalanlage war eine weitere Maßnahme zur Beseitigung dieser mehrjährigen Unfallhäufungsstelle an diesem Knotenpunkt. Diese Maßnahme wurde von der Unfallkommission angeordnet. Durch die zuvor angeordneten Maßnahmen insbesondere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h konnten die Unfallhäufungsstelle bisher nicht beseitigt werden. Daher war die Anordnung einer LSA erforderlich.

Die Unfallkommission besteht aus Vertretern der Polizei, der Bezirksregierung Detmold, der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke, der jeweiligen Straßenbaulastträger und der örtlichen Verkehrsbehörde. Die Beschlüsse der Unfallkommission sind bindend. Weitere Informationen zu der Arbeit der Unfallkommission erhalten sie dem Link folgend im Serviceportal der Stadt Espelkamp: Unfallkommission - Serviceportal Espelkamp

Grundsätzlich dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 45 Absatz 9 StVO vorliegen.

Auszug aus § 45 Abs. 9 StVO: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. […]“

Nachfolgend werden die im Plan dargestellten Streckenabschnitte im Einzelnen erläutert:

Blauer Streckenabschnitt (Beide Fahrtrichtungen): In diesem Streckenabschnitt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h reduziert worden. Die Voraussetzungen für die Reduzierung gem. § 45 StVO liegen hier vor.

Aufgrund des kurvigen Verlaufs der Gehlenbecker Straße liegen an den einmündenden Straßen schlechte Sichtverhältnisse vor. Beim Einbiegen auf die Gehlenbecker Straße sind die dort bevorrechtigten Fahrzeuge sowie das einbiegende Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erst spät zu erkennen.

Dies stellt sowohl für den Verkehr auf der Gehlenbecker Straße wie auch für die einmündenden Fahrzeuge auf die Gehlenbecker Straße eine besondere Gefahrenlage dar, die die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machte.

Grüner Streckenabschnitt (Fahrtrichtung Espelkamp): In diesem Streckenabschnitt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert worden.

Nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtsignalanlagen, wie hier, auf 70 km/h zu beschränken.

Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h folgt hier direkt und im Anschluss an den Abschnitt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Damit wird für eine sehr kurze Strecke nur lediglich eine „Geschwindigkeitslücke“ geschlossen, damit der Straßenverkehr gleichmäßig fließt.

Roter Streckenabschnitt (Fahrtrichtung Lübbecke): Keine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, weil die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 9 StVO hier nicht vorliegen.

Nach der StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Diese besondere Gefahrenlage kann derzeit auch unter Berücksichtigung des Fahrrad- und Schülerverkehrs nicht begründet werden.  

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