Unanfechtbarkeit der Vorwegnahme der Entscheidung gem. § 76 BauGB im Umlegungsverfahren Lübbecke „Östlich Rahdener Straße / Westlich Ronceva"
In der Baulandumlegung Lübbecke „Östlich Rahdener Straße / Westlich Ronceva" wird gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht, dass die Vorwegnahme der Entscheidung gem. § 76 BauGB vom 24 05.2007 bezüglich der nachstehend aufgeführten Ordnungsnummern und Flurstücke
Alter Bestand
Gemarkung: Lübbecke
O.Nr. 1: kein Landeinwurf
O.Nr. 5: Flur 5 Flurstück 244/12
Neuer Bestand
Gemarkung: Lübbecke
O.Nr. 1: Flur 5 Flurstück 244/12
O.Nr. 5: keine Landabfindung
am 19.07.2007 unanfechtbar geworden ist und durch diese Bekanntmachung in Kraft gesetzt wird. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt und werden die Geldleistungen gem. § 64 BauGB fallig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann gem. § 217 BauGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift bei der Stadt Lübbecke im Rathaus, Kreishausstraße 2 - 4, während der allgemeinen Dienststunden zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Detmold - Kammer für Baulandsachen.
Lübbecke, den 10.09.2007
Both
Vorsitzender
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.