Bekanntmachung der Stellplatzsatzung der Stadt Preußisch Oldendorf vom 15.07.2025
Aufgrund der §§ 48(3), 86(1) Nr.20, 89(1) Nr.4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW.2018, S.421) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S.966), hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf in seiner Sitzung am 08.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet Preußisch Oldendorf. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2
Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden.
(2) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(3) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gilt ausschließlich die Rechtsverordnung gem. §48(2)1 BauO NRW. Die §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) bleiben unberührt.
§ 3
Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. In begründeten Einzelfällen kann eine Einzelfallberechnung vom Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Preußisch Oldendorf eingefordert werden.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
(6) Bis zu 25 von Hundert der notwendigen Stellplätze können durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.
(7) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann bei der Erstellung neuer Wohnungen bei:
1. Förderung im sozialen Wohnungsbau,
2. nachträglichem Ausbau und/oder Neubau von Wohnungen im Dachgeschoss,
3. bei Umnutzung von Gebäuden zu Wohnraum im Rahmen des Gebäudebestandsschutzes,
4. bei Nutzungsänderungen im denkmalgeschützten Bestand zum Erhalt des Gebäudes,
auf die Herstellung von Stellplätzen und/oder Garagen nach §48(1) und (2) BauO NRW verzichtet werden, soweit die Herstellung nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Baugrundstück möglich ist, städtebauliche Gründe den Verzicht rechtfertigen und Bedürfnisse des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs nicht entgegenstehen. Auf die Erhebung von Ablösebeträgen nach §5 dieser Satzung wird dahingehend verzichtet.
(8) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß der Anlage zu dieser Satzung für besondere Maßnahmen bis zu 20 % ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach Absatz 1 mehr als 5 Stellplätze notwendig sind. Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern. Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
(9) Bei Nutzungsänderungen mit ähnlicher Nachfolgenutzung werden keine neuen Stellplätze gefordert. Bei Nutzungsänderungen mit Nachfolgenutzung, die einen höheren Stellplatzbedarf als die vorherige Nutzung auslösen, ist der Mehrbedarf der neuen Nutzung zur vorherigen nach heutigem Standard zu vergleichen, neu zu berechnen und vom Bauherrn nachzuweisen. Satz 1 ist auch bei Abriss und Neubau von Gebäuden anzuwenden.
§ 4
Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 m. Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
(3) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.
(4) Fahrradabstellplätze müssen
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen
3. einzeln leicht zugänglich sein und
4. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen
Verkehrsfläche haben.
§ 5
Ablösung
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Preußisch Oldendorf einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung der Stadt Preußisch Oldendorf zahlen.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zu verwenden für
a) die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
b) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
c) andere Maßnahmen, die Bestandteil eines Mobilitätskonzepts der Stadt Preußisch Oldendorf sind.
(3) Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Pkw-Stellplatz auf 3.500 Euro festgesetzt. Der Geldbetrag je Fahrradabstellplatz wird auf 750 Euro festgesetzt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86(1) Nr.20 BauO NRW handelt, wer entgegen § 2(1) die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Preußisch Oldendorf über die Festlegung einer Gebietszone und der Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 6 Landesbauordnung NW (Stellplatzablösesatzung) vom 07.04.1994 außer Kraft.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 2023), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 08.07.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. l und 2 der genannten Verordnung verfahren wurde.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit am 07.08.2025 öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet, die den Mangel ergibt.
Preußisch Oldendorf, den 15.07.2025
Stadt Preußisch Oldendorf
Der Bürgermeister
Marko Steiner
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