Stadtschule in Lübbecke darf weitergebaut werden
Minden. Mit Beschluss vom 22.11.2013 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Antrag einer Nachbarin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer fünfzügigen Sekundarschule in Lübbecke abgelehnt.
Nach Auffassung der 1. Kammer verletzt die erteilte Baugenehmigung die Nachbarin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das öffentliche Interesse an einem Weiterbau überwiege das Interesse der Nachbarin an einem Baustopp auch deshalb, weil das Nachbargrundstück derzeit im Wesentlichen unbebaut sei. Die Gebäudekubatur sei nicht rücksichtslos und auch die wegemäßige Erschließungssituation halte sich im Zumutbaren. Nicht zweifelsfrei sei nach der bisherigen Erkenntnislage, ob der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert bei einem genehmigungskonformen Betrieb des Schulparkplatzes auf dem Grundstück der Antragstellerin eingehalten werde. Sollte sich dies im Hauptsacheverfahren herausstellen, könne der Umfang der Parkplatznutzung aber gfl. durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Auflagen beschränkt werden.
(VG Minden, Beschluss vom 22 .11.2013 – 1 L 650/13 -, nicht rechtskräftig)
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- Pressemitteilung - 25.11.2013