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Datum: 05.11.2007

Schlussfeststellung im Flurbereinigungsverfahren Große Aue

Bezirksregierung Detmold
Dez. 69 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung

Dienstort Bielefeld
Flurbereinigung Große Aue
Az.: 69 B - 22 89 5 – H. 181

33602 Bielefeld, den 27.09.2007
August-Bebel-Str. 75-77
Tel.: 0521/5284-0

Schlussfeststellung

I.

In dem Flurbereinigungsverfahren Große Aue– Az.: 22 89 5, Kreis Minden -Lübbecke wird hiermit nach §§ 149 ff. des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt:

  1. Die Ausführung des Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsplan und seiner drei Nachträge sind bewirkt.
  2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
  3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Große Aue sind abgeschlossen.

II.

Das Flurbereinigungsverfahren ist mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten ihres Vorstandes.

Gründe

Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan und die hierzu ergangenen Nachträge sind in allen Teilen ausgeführt.

Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan sowie in seinen Nachträgen genannten Beteiligten übergegangen.

Die Berichtigung der öffentlichen Bücher, insbesondere des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters ist beantragt.

Die Kasse des Flurbereinigungsverfahrens ist geprüft und abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft hat ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt.

Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten gegeben sind, die im Flurbereinigungsverfahren hätten geregelt werden müssen, war dieses durch die Schlussfeststellung abzuschließen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 69, Dienstgebäude, August-Bebel-Straße 75 -77, 33602 Bielefeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW – Referat II / 9 – 40476 Düsseldorf, zu (§ 149 Abs.1 Satz 3 FlurbG).

Im Auftrag
gez. Cramer

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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