Inhalt
Datum: 03.03.2009

Satzung zur Aufhebung der Zweckbestimmung des Grundstücks Gemarkung Nettelstedt Flur 4 Flurstück 152 als Plan-/Wirtschaftsweg

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GS. NW. S. 740), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 18.05.2004 (GV. NRW. S. 248), hat der Rat der Stadt Lübbecke am 18.12.2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

In dem gemeinschaftlichen Rezess über die Zusammenlegung der Feldmarken Gehlenbeck, Eilhausen und Nettelstedt (Az.: G.193, E.240, N.195), bestätigt am 22.06.1911, ist das Grundstück Gemarkung Nettelstedt Flur 4 Flurstück 152, groß 218 m², auf den Seiten 1392 und 1393 unter der lfd. Nr. 61 im Verzeichnis der Wege und Gräben als Plan-Stichweg ausgewiesen. Er steht im Eigentum der Stadt Lübbecke. Es handelt sich um einen nicht öffentlichen Wirtschafts- bzw. Anliegerweg. Der Weg verläuft, ausgehend von der Straße Auf der Horst, in östlicher Richtung zwischen den bebauten Grundstücken Auf der Horst Nr. 17 und Nr. 19 und weist eine Länge von ca. 60 m auf.

§ 2

Der Planweg hat seine ursprüngliche Bedeutung als Wirtschafts- und Anliegerweg verloren. Heute grenzen nur noch Flächen eines Anliegers nördlich und nordöstlich und eines Anliegers südlich und südöstlich an den Weg an. Er wird als Zufahrt zu diesen beiden Anliegerflächen nicht mehr genutzt, da letztere über andere Straßen und Wege ausreichend erschlossen sind. Die Eigentümer beider Anliegerflächen haben die Entbehrlichkeit des Flurstücks 142 als Wegefläche schriftlich bestätigt.

Aus den vorbezeichneten Gründen wird hiermit gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten NRW die Zweckbestimmung des Grundstücks Gemarkung Nettelstedt Flur 4 Flurstück 152 als Plan-Stichweg bzw. als Wirtschafts- und Anliegerweg aufgehoben.

§ 3

Diese Satzung tritt nach erfolgter Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachung der Satzung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten NRW vom 09.04.1956 (GS. NW. S. 740), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 18.05.2004 (GV. NRW. S. 248), erforderliche Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden mit Verfügung vom 26.01.2009 erteilt worden.

 

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 26.02.2009

Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

nach oben zurück