Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf für den Eigenbetrieb Stadtwerke Preußisch Oldendorf vom 16.09.2010
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit der Eigenbetriebsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644 ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 963) hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf am 15.09.2010 folgende Satzung beschlossen:§ 1
Betriebsleitung§ 3 Abs. 3 der Betriebssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Preußisch Oldendorf vom 22.11.2006 erhält folgende Fassung:
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines/einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters/ Geschäftsleiterin anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.
Des Weiteren wird der § 3 der Betriebssatzung wie folgt ergänzt:
(4) Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.
§ 2
Betriebsausschuss§ 4 Abs. 2 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in dem ihm vom Rat der Stadt ausdrücklich übertragenen Aufgaben. Die Zuständigkeitsordnung und die Vergabeordnung der Stadt Preußisch Oldendorf finden Anwendung.
§ 3
Wirtschaftsplan§ 10 der Betriebssatzung wird wie folgt ergänzt:
(3) Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
§ 4
Zwischenberichte§ 11 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:
Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 5
Jahresabschluss und Lagebericht§ 12 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 6
InkrafttretenDiese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Abs. 6 letzter Satz der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Preußisch Oldendorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Preußisch Oldendorf, den 16.09.2010Stadt Preußisch Oldendorf
Der BürgermeisterJost Egen