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Datum: 23.04.2009

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Petershagen

Auf Grund von § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV.NRW. Seite 380), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 26.03.2009 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufgaben der Seniorenvertretung

(1)     Die Seniorenvertretung nimmt die Interessen und Belange der älteren und alten Menschen wahr und entwickelt Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Petershagen.

(2)     Die Seniorenvertretung ist unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen.

(3)     Die Seniorenvertretung unterbreitet dem Rat und der Verwaltung der Stadt Petershagen Vorschläge und berät im Rahmen ihrer Möglichkeiten Organisationen, Vereine, Verbände sowie sonstige Träger von Altenhilfemaßnahmen in allen Belangen, die Seniorinnen und Senioren betreffen.

(4)     Die Seniorenvertretung entwickelt ihre Aufgaben aus eigener Initiative.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)     Die Seniorenvertretung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)     Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)     Mittel der Seniorenvertretung werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Seniorenvertretung.

(4)     Die Tätigkeit in der Seniorenvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Seniorenvertretung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitwirkung in den Ausschüssen des Rates der Stadt Petershagen

(1)     Die Seniorenvertretung soll bei allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Fragen gehört werden, insbesondere in Bereichen, wie z.B.

-          Stadt- und Verkehrsplanung
-          ÖPNV und Verkehrssicherheit
-          Altenwohnungen und Altenpflege
-          Freizeit- und Sportangebote
-          Sozial- und Gesundheitswesen
-          Weiterbildung und Kultur

(2)     Die Seniorenvertretung kann sich gem. § 24 GO NW mit Anregungen oder Beschwerden zur weiteren Veranlassung an den/die Bürgermeister/in wenden. Andererseits sollte sie über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben der Vertretung betreffen, rechtzeitig durch die Stadtverwaltung informiert werden.

(3)     Die Seniorenvertretung erhält die Einladungen zu den Ausschusssitzungen, in denen Belange der Seniorinnen und Senioren behandelt werden, zur Kenntnis.

§ 4 Zusammensetzung der Seniorenvertretung

(1)     Der Seniorenvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder insgesamt 9 Vertreter/innen an:

-          8 Vertreterinnen/Vertreter, die aus der Delegiertenversammlung gewählt werden
-          1 Vertreterin/Vertreter, die/der durch die örtlichen Altenheimbeiräte bestimmt wird.

(2)     Es wird angestrebt, die Seniorenvertretung zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(3)     Die 9 stimmberechtigten Mitglieder der Seniorenvertretung müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Stadt Petershagen wohnhaft sein.

(4)     Soweit ein Behindertenbeirat in der Stadt Petershagen gegründet wird, kann ein Vertreter des Beirates an den Sitzungen der Seniorenvertretungen als nicht stimmberechtigtes Mitglied teilnehmen, sofern er die Voraussetzungen nach § 3 der Wahlordnung erfüllt.

(5)     Für die stimmberechtigten Mitglieder der Seniorenvertretung werden stellvertretende Mitglieder gewählt. Für die nicht stimmberechtigten Mitglieder können stellvertretende Mitglieder benannt werden. Alle Regelungen für die Mitglieder gelten auch für die stellvertretenden Mitglieder.

§ 5 Versammlung zur Wahl der Seniorenvertretung

(1)     Die Versammlung zur Wahl der Seniorenvertretung setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Delegierten, die einer Seniorenarbeit leistenden Organisation nach den Abs. 2 und 4 angehören und freien, nicht stimmberechtigten Bewerber/innen und Bewerbern. Alle stimmberechtigten Delegierten und freie Bewerber/innen und Bewerber müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Stadtgebiet wohnen.

(2)     Folgende im Stadtgebiet vertretenen und Seniorenarbeit leistende Organisationen und Einrichtungen können jeweils 3 Delegierte mit Stimmrecht entsenden:

Caritas Verband
Deutsches Rotes Kreuz
Diakonisches Werk
Sozialverband VdK
Sozialverband Deutschland
Kirchengemeinden

Nachfolgende im Stadtgebiet vertretene und Seniorenarbeit leistende Organisationen und Einrichtungen können 1 Delegierte/n mit Stimmrecht entsenden:

Altenheime
Altenclubs
Seniorensport anbietende Sportvereine
Seniorenorganisationen der politischen Parteien
Gewerkschaften
Ortschaften (pro Ortschaft ein Delegierter, der über den Ortsvorsteher benannt wird)

(3)     Die stimmberechtigten Delegierten werden von den einzelnen Organisationen und Einrichtungen benannt und in die Versammlung zur Wahl der Seniorenvertretung entsandt.

(4)     Interessengruppen von Seniorinnen und Senioren, die keiner in Abs. 2 aufgeführten Organisation oder Einrichtung angehören, können ebenfalls 1 stimmberechtigte/n Delegierte / n entsenden, sofern sie eine überwiegende und regelmäßige Seniorenarbeit leisten und mindestens 20 Mitglieder mit einem Alter von über 60 Jahren haben. Der Antrag auf Entsendung bedarf der Schriftform und muss den Nachweis über die geleistete Seniorenarbeit sowie den Mitgliedernachweis enthalten.

(5)     Jede / jeder Delegierte hat 8 Stimmen.

(6)     Die 8 Kandidatinnen / Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen sind als Mitglieder gewählt. Die stellvertretenden Mitglieder werden in einem separaten Wahlgang gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7)     Die Heimbeiräte bestimmen 1 Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für die Seniorenvertretung.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Zur konstituierenden Sitzung der Seniorenvertretung lädt die Stadt Petershagen ein. Diese Sitzung hat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Wahl stattzufinden.

§ 7 Vorsitz

Die Seniorenvertretung wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende /den Vorsitzenden und ihre/seinen Vertreterin/Vertreter.

Die/der Vorsitzende vertritt die Seniorenvertretung u. a. als Mitglied bei der Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen e. V.

§ 8 Geschäftsordnung

Die Seniorenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Rat der Stadt Petershagen zur Kenntnisnahme vor.

§ 9 Amtszeit

Die Amtszeit beträgt analog zu den Kommunalwahlen 5 Jahre. Die Seniorenvertretung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Diese hat spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Amtszeit stattzufinden.

§ 10 Ausscheiden, Nachrücken

(1)     Die Mitgliedschaft in der Seniorenvertretung endet durch Verzicht bzw. Wegzug oder Tod.

(2)     Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus, so rückt die/der Stellvertreterin/Stellvertreter nach. Die/der Bewerberin/Bewerber, die/der bei der Wahl der Stellvertreter an 9. Stelle und folgenden Positionen gelegen hat, rückt als neues stellvertretendes Mitglied in die Seniorenvertretung nach.

(3)     Scheidet ein nicht stimmberechtigtes Mitglied aus, so kann die durch dieses Mitglied vertretene Fraktion ein anderes Mitglied benennen.

(4)     Sollte ein Mitglied der Seniorenvertretung längerfristig die Mitgliedschaft nicht ausüben können, kann die Seniorenvertretung beschließen, dass ein gewählte/r Stellvertreter/in das Amt vorübergehend übernimmt. Die Reihenfolge bestimmt sich nach Anzahl der Wählerstimmen.

§ 11 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung nimmt die Seniorenvertretung der Stadt Petershagen in eigener Verantwortung wahr. Dafür erhält sie einen jährlichen Zuschuss der Stadt Petershagen.

§ 12  Wahlordnung

Der Rat der Stadt Petershagen verabschiedet durch Ratsbeschluss die Wahlordnung, in der das Verfahren über das Vorschlagsverfahren für die Entsendung der Delegierten und die Wahl der Mitglieder der Seniorenvertretung geregelt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
    
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Petershagen, den 06.04.2009

Stadt Petershagen
Die Bürgermeisterin
Schmitz-Neuland

 

 

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