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Datum: 14.12.2017

Satzung der Stadt Preußisch Oldendorfüber die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 11.11.20101,2,3,4

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185ff.) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf am 10.11.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 14
Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung des Inhalts der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der/die Grundstückseigentümer(in). Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regel der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie die Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

§ 24
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jede(r) Eigentümer(in) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

§ 3
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihrenBetrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

§ 44
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jede(r) anschlussberechtigte Grundstückseigentümer(in) ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall den/die Grundstückseigentümer(in) für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vorliegen und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWEG NRW gegeben ist. Hierzu muss der/die Grundstückseigentümer(in) nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaft-lich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der/die Grundstückseigentümer(in) eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutz-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.

§ 54
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlage mit den von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden kann. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(2) Der/Die Grundstückseigentümer(in) hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(3) Der/Die Grundstückseigentümer(in) hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

§ 6 2, 4
Durchführung der Entsorgung
(1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen einen Abfuhrbedarfs ist durch den/die Grundstückseigen-tümer(in) gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) von einer von ihm/ihr beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der/die Grundstückseigentümer(in) der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegelmessung) von einer von ihm/ihr beauftragten Wartungsfirma vorzulegen.
Darüber hinaus hat der/die Grundstückseigentümer(in) die Entleerung des Inhalts der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2) Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der/Die Grundstückseigentümer(in) hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt den Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der/die Grundstückseigentümer(in) unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

§ 7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der/Die Grundstückseigentümer(in) hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der/Die Grundstückseigentümer(in) ist verpflichtet, über § 7 Abs. 1 dieser Satzung hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer(in) verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen

§ 84
Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Abs. 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung von Vorschriften dieser Satzung ungehindert Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2) Der/Die Grundstückseigentümer(in) hat das Betreten und Befahren seines/ihres Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden.

§ 8a 2,4
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW hat der/die Eigentümer(in) des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW.
Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den/die Grundstückseigentümer(in) oder den/die Erbbauberechtigte(n) (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.

§ 9
Haftung
(1) Der/Die Grundstückseigentümer(in) haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner/ihrer Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er/sie die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der/die Grundstückseigentümer(in) seinen/ihren Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er/sie zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der/die Grundstückseigentümer(in) keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10
Benutzungsgebühren
(1) Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren auf der Grundlage des § 11 dieser Satzung erhoben.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der m³ abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges.
(3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und der ermittelte Wert von dem/der Grundstückseigentümer(in) oder einem Beauftragten zu bestätigen.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abfuhr, im Falle des § 11 Absatz 2 mit der vergeblichen Anfahrt bzw. mit Ablauf der Wartezeit.
(5) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entsorgung Eigentümer(in) der Grundstücksentwässerungsanlage ist.
(6) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem/der Grundstückseigentümer(in) durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 111,5
Gebührensätze
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt: a) bei Kleinkläranlagen 48,90 € je Kubikmeter abgefahrenen Anlageninhalts b) bei abflusslosen Gruben 31,10 € je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts
(2) Für eine vergebliche Anfahrt wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 € erhoben.

§ 12
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den/die Grundstückseigentümer(in) ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer(innen), Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jede(n) schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigte(n) sowie jede(n) tatsächlichen Benutzer(in).

§ 13
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 142
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt nach § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 8a Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG).

§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.11.2001 außer Kraft.



1 Bekanntmachung Preußisch Oldendorf Rundblick Nr. 12/2010 vom 25.11.2010
2 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 20.12.2011 (Preußisch Oldendorfer Rundblick Nr. 1/2012 vom 12.01.2012)
3 Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 20.11.2014 (Preußisch Oldendorfer Rundblick Nr. 12/2014 vom 04.12.2014)
4 Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 17.12.2016 (Preußisch Oldendorfer Rundblick Nr. 12/2016 vom 01.12.2016)
5 Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 06.11.2017 (Preußisch Oldendorfer Rundblick Nr. 12/2017 vom 30.11.2017)

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