Satzung der Stadt Lübbecke zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gem. § 64 LWG NRW vom 16.11.2021
Satzung der Stadt Lübbecke zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung
gem. § 64 LWG NRW vom 16.11.2021
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff., ber. GV NRW 2021, S. 718), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448) in der jeweils gültigen Fassung, in der jeweils geltenden Fassung;
hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 02.11.2021 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Umfang der Unterhaltungspflicht bei Gewässern
(1) Der Stadt werden für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer durch die Wasser- und Bodenverbände „Wasserverband Große Aue“ und „Wasserverband Weserniederung“ gemäß § 62 Abs. 3 LWG NRW i.V.m. § 64 Abs. 2 LWG NRW Verbandsbeiträge auferlegt. Es handelt sich um folgende Wasser- und Bodenverbände:
- Wasser- und Bodenverband „Wasserverband Große Aue“ in Rahden für das Gewässer Große Aue, den Teil des Niederschlagsgebietes der Hunte nördlich der L 765 in der Gemeinde Stemwede sowie den Teil des Niederschlagsgebietes der Bastau nördlich des Mittellandkanals in der Stadt Espelkamp,
- Wasser- und Bodenverband „Weserniederung“ in Petershagen für das Gewässer Weser.
(2) Zur Gewässerunterhaltungspflicht gehört gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 WHG:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG),
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WHG),
- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schifffahrtsanlegestellen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 WHG),
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG),
- die Erhaltung des Gewässers in einen Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG).
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG muss die Gewässerunterhaltung sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die Gewässerunterhaltung muss gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 WHG den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG ist bei der Gewässerunterhaltung der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Gemäß § 61 Satz 1 LWG NRW erstreckt sich die Unterhaltung eines oberirdischen, fließenden Gewässers auf das Gewässerbett und auf die Ufer. Zur Unterhaltung gehört nach § 61 Satz 2 LWG NRW auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
§ 2
Umlage des Unterhaltungsaufwandes
(1) Die Stadt legt die Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung der in § 1 genannten Gewässer gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LWG NRW auf die Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet um. Eine Umlage des Aufwandes bzw. Kosten erfolgt auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LWG NRW nur, soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sog. Erschwererinnen oder der sog. Erschwerer (§§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 LWG NRW) und Finanzierungshilfen des Landes (§ 64 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 72 LWG NRW) gedeckt sind.
(2) Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW zusätzlich
- die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage,
- den Aufwand für die Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie
- die Kosten für das Gewässerkonzept (§ 74 Abs. 2 LWG NRW).
(1) Erschwererinnen oder Erschwerer sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren, d. h. insbesondere bestimmte Hindernisse für den Wasserabfluss schaffen. Hierzu gehören z.B. Gewässerverrohrungen und Brückenbauwerke.
(2) Der von den Erschwererinnen oder Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird im Einzugsbereich des Wasserverbandes „Große Aue“ gesondert berechnet und erhoben und ist nicht in der Gewässerunterhaltung enthalten. Der von den Erschwererinnen oder Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird im Einzugsbereich des Wasserverbandes „Weserniederung“ nicht berechnet und erhoben und ist nicht in der Gewässerunterhaltung enthalten.
§ 4
Gebührenpflichtige im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen oder die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet des oder der zu unterhaltenden Gewässer/s, in welchem das Grundstück gelegen ist und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides im Grundbuch als Grundstückseigentümerin oder als Grundstückseigentümer eingetragen sind. Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet sind alle Grundstücke innerhalb eines Bereichs von Wasserscheiden, von denen aus ein Zufluss des Wassers zudem oder den zu unterhaltenden Gewässer/n erfolgen kann. Ein Grundstück kann auch zu mehreren seitlichen Einzugsgebieten gehören. Auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Lage des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(4) Wird das Eigentum an einem Grundstück übertragen, so ist die bisherige und die neue Eigentümerin oder der bisherige und der neue Eigentümer verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften die bisherige und die neue Eigentümerin oder der bisherige und der neue Eigentümer so lange als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
§ 5
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zur Erfüllung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung (§ 1 dieser Satzung) gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW zu 90 % auf die befestigten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unbefestigten) Flächen umgelegt, die sich auf Grundstücken befinden, die im seitlichen Einzugsgebiet des oder der zu unterhaltenden Gewässer/s liegen.
(2) Befestigte Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Befestigungen des Bodens vorzufinden sind, die eine unveränderte, natürliche Versickerung des Wassers aus Niederschlägen über die originäre, natürliche Bodenfläche nicht mehr ermöglichen. Befestigte Flächen sind somit solche Flächen, die keine originäre, natürliche Bodenbeschaffenheit mehr aufweisen. Hierzu gehören insbesondere die mit Gebäuden oder sonstigen Überdachungen überbauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter, Kies, Sand oder ähnliche Materialien, so dass diese keine originäre (unveränderte), natürliche Bodenbeschaffenheit wie etwa Acker, Wiese, Wald, Blumenbeete und Rasen mehr aufweisen.
(3) Übrige Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW sind alle unbefestigten Flächen, die eine originäre, und damit unveränderte natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und Waldflächen.
(4) Die Flächengrößen werden entweder:
a) Im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierzu ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen über die Größe der befestigten Flächen und der übrigen (= unbefestigten) Flächen vorzulegen (Mitwirkungspflicht).
b) Die Stadt erstellt durch eine Überfliegung des Stadtgebietes Luftbilder von den Grundstücken oder nutzt die Luftbilder aus der regelmäßigen Landesbefliegung durch das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die befestigten und die übrigen (= unbefestigten) Flächen ergeben. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden sind (Mitwirkungspflicht).
Bei Grundstücken, die erstmalig veranlagt werden, keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldnerin oder als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Ändert sich die befestigte oder die übrige, unbefestigte Fläche des Grundstücks, so hat die oder der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverband „Wasserverband Große Aue“ liegen, beträgt:
- für befestigte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02480 €
- für unbefestigte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00056 €
(2) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverband „Weserniederung“ liegen, beträgt:
- für befestigte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01891 €
- für unbefestigte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00029 €
(3) Die Lage des Grundstücks ergibt sich aus den Karten der in §1 Abs. 1 genannten Wasser- und Bodenverbänden.
§ 7
Fälligkeit
Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Bescheid kann mit einem anderen Abgabenbescheid verbunden sein. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 8
Mitwirkungspflicht, Betretungsrecht
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für das Errechnen der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebührenpflichtigen haben zu dulden, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis die Grundstücke betreten können, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) als Gebührenpflichtige oder als Gebührenpflichtiger entgegen § 5 Abs. 4 ihren oder seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt oder entgegen § 5 Abs. 5 Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zu den einzelnen Flächenarten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Gebührenpflichtige oder als Gebührenpflichtiger entgegen § 8 Abs. 1 die zur Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
c) als Gebührenpflichtige oder als Gebührenpflichtiger entgegen § 8 Abs. 2 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt daran hindert, das Grundstück zu betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Lübbecke für fließende Gewässer vom 18.10.1980, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 06.10.1997“ außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 16.11.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorstehende Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 16.11.2021
Der Bürgermeister
Frank Haberbosch