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Datum: 12.09.2012

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Stadt Preußisch Oldendorf in Harlinghausen vom 11.11.2010, geändert am 12.09.2012

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Stadt Preußisch Oldendorf
in Harlinghausen vom 11.11.2010, geändert am 12.09.2012

 

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf in seiner Sitzung am 10.11.2010 die folgende Satzung für den städtischen Friedhof in Harlinghausen beschlossen:

 

Allgemeine Vorschriften

  

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Stadtteil Harlinghausen gelegenen und von der Stadt Preußisch Oldendorf verwalteten Friedhof.

 

§ 2

 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Preußisch Oldendorf.

Er dient der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner im Stadtteil Harlinghausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder deren Beisetzung auf diesem Friedhof gewünscht wird.

 

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(1) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen; statt dessen erfolgt bei einzelnen Reihengrabstätten ein entsprechender zweiwöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf (der Tag des Anheftens und der Abnahme zählen nicht mit), während bei einzelnen Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid erhält.

(2) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Preußisch Oldendorf in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(3) Soweit durch die Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Preußisch Oldendorf kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Beauftragten der Stadt Preußisch Oldendorf sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Es können jedoch Kinder allein im Auftrage ihrer Erziehungsberechtigten Blumen usw. zu den Gräbern bringen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.

d) gewerbemäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind).

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

 

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die entstandenen Schäden werden von der Stadt Preußisch Oldendorf auf Kosten des Gewerbetreibenden, der den Schaden verursacht hat, wieder ausgebessert, falls dieser nicht selbst für sofortige ordnungsgemäße Beseitigung sorgt.

(4) Zur Ausübung ihres Berufes ist den Gewerbetreibenden das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhofe keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(5) Unbeschadet (§ 5 Abs. 3 Buchst. c) kann die Friedhofsverwaltung die Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof auf bestimmte Zeiten beschränken. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Beisetzungen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden, wenn gegen die Beisetzung keine Bedenken bestehen.

(4) An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes gestatten.

(5) Erdbeststattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen im anonymen Urnenfeld bzw. Erdbestattungen im anonymen Rasenreihengrab beigesetzt.

 

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die bzw. der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber wird von einer zu diesem Zweck bestimmten und von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person vorgenommen

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0, 90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

 

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Urnen 20 Jahre.

 

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Asche bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe in der Stadt Preußisch Oldendorf in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte der Friedhöfe in der Stadt Preußisch Oldendorf sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, und zwar in den Monaten Oktober bis April in den frühen Morgenstunden bei Absperrung des betreffenden Friedhofsteiles. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen, z.B. bei gerichtlicher Anordnung zur Aufklärung von Todesursachen, zulässig.

(6) Die Kosten der Umbettung und des Ersatzes der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen oder Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

 

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

 

§ 12

 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten.

c) Anonyme Urnenfelder,

d) Anonyme Rasenreihengrabstellen (Sargbeisetzung),

e) Rasenreihengrabstellen (halbanonyme Sargbeisetzung),

f) Rasenurnengrabstellen (halbanonyme Urnenbeisetzung).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Anonyme Beisetzungen sind nur auf den dafür vorgesehenen anonymen Grabflächen zulässig.

 

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. 

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr an.

Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 1,20 m Breite 0,60 m

Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m

Die Grabbeete dürfen den Umfang des Grabes nicht überschreiten.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr an

Länge 2,10 m Breite 0,90 m

Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m

Die Grabbeete dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Länge 1,80 m Breite 0,75 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder 4 Urnen beigesetzt werden. Für Leichen von Kindern bis zu einem Jahr können Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher durch 2-wöchigen Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf (der Tag des Anheftens und der Abnahme zählen nicht mit) bekannt gemacht.

 

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- und Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Absprache mit dem Erwerber bestimmt wird. ¹

(2) Wahlgrabstätten sind 2,50 m lang und 1,20 m breit. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen andere Abmessungen zulassen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen 2-wöchigen Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf (der Tag des Anheftens und der Abnahme zählen nicht mit) – hingewiesen.

(5) In den letzten 30 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die – ehelichen und nichtehelichen – Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Einzelne Gräber können nur dann zurückgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass diese zurückgegebenen Gräber von den derzeit bestehenden Wegen zu erreichen sind. Bei Rückgabe sind die betroffenen Grablager abzuräumen. Kommt der Rückgebende der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf seine Kosten die Arbeiten ausführen lassen.²

 

§ 15

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten.

c) anonymen Urnenfeldern,

d) Rasenurnengrabstellen (halbanonyme Urnenbeisetzung).

(2) In Reihen- und Wahlgräbern können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden im anonymen Urnenfeld innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m vorgenommen

(4) Halbanonyme Urnenbeisetzungen werden in der Rasenurnengrabstelle innerhalb einer Fläche von 0,90 m mal 0,90 m der Reihe nach vorgenommen und durch entsprechende Grabplatten (0,35 m mal 0,45 m mal 0,05 m) gekennzeichnet.

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an ihre Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. 

(2) Auf dem anonymen Rasenreihengrab, der Rasenreihengrabstelle und der Rasenurnengrabstelle sowie auf dem anonymen Urnenfeld ist die Errichtung von Grabmalen, jegliche Anpflanzungen und das Niederlegen von Blumen und Kränzen etc. nicht zulässig.

 

§ 17

Grabmale

Grabmale aus Stein

1. Das Grabmal ist in allen seinen Teilen einfach und harmonisch zu gestalten. Es hat sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofes einzuordnen.

2. Das Grabmal ist 15 cm von der hinteren Grabkante entfernt aufzustellen. Es ist so aufzustellen, dass die Beschriftung des Grabmals von den Friedhofswegen aus gut lesbar ist.

3. Grabmale in Stein können sein:

  • Stelen
  • Breitsteine
  • Gruftplatten
  • Kissensteine

4. Ein Grabmal ist nur aus natürlichem Steinmaterial und nur aus einem Material herzustellen. Kunststein ist nicht zugelassen. Die Bearbeitung der Steine ist handwerksgerecht und grundsätzlich allseitig gleich auszuführen.

5. Folgende Bearbeitungsarten sind nicht zugelassen:

a) an Weichgesteinen:

Feinschliff und ähnliche Bearbeitungsarten.

b) an Hartgesteinen:

1. Hochglanz

2. Feinschliff als Korn 180.

Bei Weichgesteinen hat die Bearbeitung der Fläche ohne Randschlag zu erfolgen. Die Kanten sind leicht zu runden. Bei Hartgesteinen ist dann Randschlag aus technischen Gründen zulässig, wenn keine allseitig gleiche Bearbeitung erfolgt. Die Kanten sind leicht zu runden.

6. Schriftberarbeitung:

a) Im Interesse einer guten Schriftgestaltung sollten nur große Buchstaben verwendet werden.

b) Nicht zugelassen sind:

Vergoldete Schriften und grelle Schriftfarben

7. Darstellungen sind aus dem Werkstoff des Grabmales herauszuarbeiten.

8. Sockel und Grabmal sind eine Einheit. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen. Die Bearbeitung ist dem Oberstein anzupassen. Der Sockel darf nur 10 cm sichtbar sein.

9. Maße der Grabmale:

a) Stelen 70 – 120 cm hoch und bis zu 60 cm breit

Stärke 12 – 15 cm bei Hartgesteinen

Stärke 15 – 20 cm bei Weichgesteinen

b) Breitsteine 60 – 80 cm Höhe

60 – 110 cm Breite

Stärke 12 – 15 cm bei Hartgesteinen

Stärke 15 – 20 cm bei Weichgesteinen

c) Liegende Platten

Erwachsenengräber Länge 80 – 120 cm

Breite 50 – 80 cm

Stärke 8 – 15 cm

Kindergräber Länge 40 – 90 cm

Breite 30 – 50 cm

Stärke 8 – 10 cm

d) Kissensteine Länge 50 – 60 cm

Breite 30 – 40 cm

Stärke 10 – 12 cm

  

§ 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zur Erteilung einer Genehmigung muss vor Ausführung der Arbeiten rechtzeitig ein schriftlicher Antrag in zweifacher Ausfertigung vom Ausführenden eingereicht werden.

Aus der Zeichnung müssen sowohl der Auftraggeber sowie der Ausführende als auch alle Einzelheiten, wie Schriftart, Schriftverteilung, Bearbeitung des Werksteines usw. ersichtlich sein. Auf Verlangen sind auch Werksteinproben oder Modelle vorzulegen.

(2) Bei Errichtung der in Absatz 1 genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kosten des Grabstelleninhabers entfernt werden.

(3) Die Berechtigung zur Aufstellung des Grabmales erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Eingang des Antrages bei der Friedhofsverwaltung errichtet worden ist.

 

§ 19

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob eine ausreichende Fundamentierung durchgeführt worden ist.

 

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der die Errichtung des Grabmales beantragt hat, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Preußisch Oldendorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 2wöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

 

§ 21

Entfernung

(1) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale können auf Kosten desjenigen, der die Errichtung veranlasst hat, von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Preußisch Oldendorf. Sofern Wahlgrabstätten und Reihengräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

 

VI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

 

§ 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Erwerber und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte nur für die Dauer der Ruhezeit.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt und mit Rasen einsät.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

§ 23

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 2-wöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Frieshofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht aufzufinden, hat noch einmal ein entsprechender 2wöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen oder den Aushängen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 3 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

  

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

 

§ 24

Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapelle in Preußisch Oldendorf (Eigentümerin: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf) steht nach dem Vertrag vom 15.12.1968 für die Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung auf dem Friedhof in Harlinghausen oder für Überführungen an einen anderen Ort zur Verfügung.

(2) Für den Verlust von Wertgegenständen, die dem Verstorbenen belassen werden, haftet die Stadt Preußisch Oldendorf nicht.

 

§ 25

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übetragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

  

VIII. Schlussvorschriften

 

§ 26

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer (auch an sog. Erbbegräbnissen) werden auf eine Nutzungszeit von 40 Jahren seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche.

 

§ 27

Haftung

Die Stadt Preußisch Oldendorf haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Preußisch Oldendorf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

 

§ 28

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes im Stadtteil Harlinghausen und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 

 

§ 29

 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27.12.1974 außer Kraft.

 


¹ § 14 Abs. 1: Satz 2 wurde mit Beschluss des Rates vom 12.09.2012 ersatzlos gestrichen

² § 14 Abs. 12 wurde mit Beschluss des Rates vom 12.09.2012 geändert

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