Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren bei Märkten in der Stadt Lübbecke
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV.NRW.S. 498) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV.NRW.S.488) hat der Rat der Stadt Lübbecke am 14.12.2006 folgende Marktstandgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
- Für die Inanspruchnahme von Standplätzen auf den Wochenmärkten sowie auf dem Blasheimer Markt werden Marktstandgebühren erhoben.
- Für die Berechnung der Standgebühr ist die Gesamtlänge des in Anspruch genommenen Platzes maßgebend, soweit nicht nachstehend ein anderer Berechnungsmaßstab bestimmt wird. Angefangene Meter werden als volle Meter berechnet.
- Die Standgebühren für den Wochenmarkt sind vierteljährlich fällig und zu folgenden Terminen an die Stadtkasse Lübbecke zu zahlen: 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.
§ 2
Gebühren für Standplätze auf den Wochenmärkten
Die Standgebühr je Wochenmarkttag beträgt je angefangenen Meter der Frontlänge 0,75 €.
Für Standplätze mit weniger als 4 Metern Frontlänge wird eine Mindestgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben.
Für Stände, die den stadteigenen Stromanschluss in Anspruch nehmen, ist je Markttag eine Sondergebühr für die Kosten der Erstellung und Unterhaltung der Stromversorgungseinrichtung sowie für den Stromverbrauch in Höhe von 1,00 € zu entrichten.
§ 3
Standgebühren für den Blasheimer Markt
- Die Höhe der Gebühren wird nach der Größe der zugewiesenen Fläche (m²) für das Geschäft einschließlich aller Markisen und sonstigen Überbauten festgesetzt. Sie beträgt für alle Markttage
a) bei Fahrgeschäften aller Art 3,15 €/m²
b) bei Restaurations-, Schank- und Tanzzelten 3,50 €/m²
c) bei Ausschankwagen oder -ständen 27,00 €/m²
d) bei Ausschankwagen auf zugeteilten Festzeltflächen 17,60 €/m²
e) bei reinen Verkaufsständen aller Art 6,41 €/m²
f) für kombinierte Ausschank- und Verzehrstände 25,00 €/m²
g) bei allen Verzehrständen 25,00 €/m²
h) bei Verlosungen und Automatenausspielungen 8,40 €/m²
i) bei sonstigen Ausspielungen (Schießwagen, Ball-, Dosen-, Eimer-,
Pfeil- und Ringwerfen, Fadenziehen, "Hau den Lukas" usw.) 5,25 €/m²
j) bei Schaugeschäften (einschl. Geisterbahn) 5,25 €/m²
k) bei Wahrsagern, Computerhoroskopen u. ähnl. 5,25 €/m²
l) für Standplätze in den Ausstellungszelten 21,00 €/m²
m) für Standplätze innerhalb der landwirtschaftlichen Geräteausstellungs-
flächen 3,68 €/m²
n) für Standplätze auf dem Viehmarktgelände frei
o) Standgebühr für alle außerhalb des Geschäftes aufgestellten Unterhaltungs-
und Warenautomaten 21,00 €
p) Standgebühr für alle Wohn- oder Parkwagen, Zugmaschinen, PKW's und ähnl.
Geschäftsfahrzeuge, soweit sie nicht im Geschäft eingebaut sind und auf
Marktflächen stehen 20,00 €
q) dto., jedoch für Fahrzeuge nicht ausdrücklich zum Markt zugelassener Personen
(ohne Platzvertrag) 50,00 €
r) Mindeststandgebühr für alle Markttage (außer Viehmarkt) 50,00 €
s) Standgebühr für sogen. "Fliegende Händler" nur während der Viehmarktzeit
10,00 €
- Für die nicht besonders genannten Geschäfte ist die Gebühr nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.
- Bei Ausschankständen und Sitzplätzen wird für die über eine Platztiefe von 4,00 m hinausgehende Fläche die Berechnung gemäß Buchstabe b) vorgenommen.
- Den genannten Gebühren wird die nach dem Umsatzsteuergesetz jeweils gültige Mehrwertsteuer zugeschlagen.
- Mit der Zahlung der Standgebühren sind alle Kosten abgegolten, soweit sie den zugewiesenen Standplatz betreffen. Dazu gehören die Kosten der Müllabfuhr, des Wasserverbrauchs, der Abwasserbeseitigung, der Marktwerbung und der Bewachung einzelner Marktteile.
Darin nicht enthalten sind die Kosten der Herstellung der für den jeweiligen Stand erforderlichen Stromanschlüsse sowie für den Stromverbrauch.
§ 4
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Standgebühren sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die
a) eine Standzuweisung aufgrund eines Beschlusses des dafür zuständigen Ausschusses der Stadt Lübbecke erhalten haben,
b) die einen Standplatz unberechtigt, ohne einen entsprechenden Ausschussbeschluss in Anspruch nehmen.
Mehrere für einen Marktstand Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
Der Ausschuss für den Blasheimer Markt ist berechtigt, in besonders begründeten Einzelfällen zur Vermeidung von unbilligen Härten eine Ermäßigung der Standgebühren zu gewähren.
§ 6
Fälligkeit des Standgeldes
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Abschluss des Platzvertrages, der Zuweisung oder der Inanspruchnahme der Marktfläche.
- Die Standgebühren für den Blasheimer Markt sind jeweils bis zum 31.Juli eines jeden Jahres an die Stadtkasse Lübbecke zu zahlen.
- Liegt zu diesem Termin ein Zahlungseingang bei der Stadtkasse nicht vor, erlischt die Platzzusage. Die Stadt Lübbecke ist berechtigt, in solchen Fällen den zugesagten Platz anderweitig zu vergeben. Kann eine Ersatzbelegung des Platzes nicht mehr erfolgen, ist die festgesetzte Standgebühr in voller Höhe von dem zugelassenen Bewerber zu zahlen. Dies gilt auch, wenn ein zugelassener Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht am Markt teilnimmt.
- Für Tagesplätze ist die gesamte Gebühr am Markttag zu zahlen.
§ 7
Beitreibung
Rückständige Marktstandgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVGNW) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Inkrafttreten
Die Marktstandgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren bei Märkten in der Stadt Lübbecke vom 21. Juli 2005 ihre Gültigkeit.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 18.12.2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 18.12.2006
Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.