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Datum: 08.12.2010

Räumpflicht - Wer muss wann Schnee schippen?

Da für die nächsten Tage wieder Schneefall angekündigt ist, weist die Stadt noch einmal auf die bestehende Räum- und Streupflicht hin. Um Fußgänger zu schützen, ist es die Pflicht der Grundstückseigentümer, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eisglätte freizuhalten. Diese Pflicht erstreckt sich in Lübbecke auf alle Gehwege ohne jegliche Ausnahme. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

Wenn ein Schneeräumen erforderlich wird, empfiehlt die Stadt, den Schnee so an den Rand des Gehweges zu häufen, dass eine ausreichend breite Schneise für die Passanten entsteht und der Straßenverkehr nicht behindert wird. Des Weiteren sind Entwässerungsanlagen der Straße (Gullys) von Schnee freizuhalten, damit Tauwasser abfließen kann. In der Fußgängerzone müssen vor den Geschäften etwa 1,50 bis zwei Meter breite Wege für den Kundenverkehr freigeräumt werden.
 
Bei der Räum- und Streupflicht gilt als Empfehlung das folgende abgestufte Verfahren. Reicht der Einsatz eines Besens beziehungsweise Schneeschiebers nicht aus, um einen rutschfesten Untergrund herzustellen, sollten abstumpfende Mittel, wie zum Beispiel Sand oder Granulat, eingesetzt werden. Ist auf diese Weise auch keine sichere Begeh- und Befahrbarkeit der Verkehrsflächen zu erreichen, so darf als letztes Mittel Streusalz eingesetzt werden.

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