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Datum: 11.12.2009

Räumpflicht - Wer muss wann Schnee schippen?

Da für die nächsten Tage ein Witterungsumschwung mit niedrigeren Temperaturen und möglichem Schneefall angekündigt ist, informiert die Stadt frühzeitig über die bestehende Räumpflicht. Um Passanten zu schützen, ist es die Pflicht der Grundstückseigentümer, die Gehwege von Schnee und Eisglätte freizuhalten. Diese Pflicht erstreckt sich in Lübbecke auf alle Gehwege ohne jegliche Ausnahme. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

Das Schneeräumen darf man sich nicht dadurch erleichtern, dass man die weiße Pracht einfach vom Gehweg auf die Straße schaufelt. Die Stadt empfiehlt stattdessen, den Schnee so an den Rand des Gehweges zu häufen, dass eine etwa 80 Zentimeter breite Schneise für die Passanten entsteht und der Straßenverkehr nicht behindert wird. In der Fußgängerzone müssen vor den Geschäften etwa 1,50 bis zwei Meter breite Wege für den Kundenverkehr freigeräumt werden. In diesem stark frequentierten Bereich sorgt die Stadt in angemessenen Abständen und an Straßenkreuzungen für freie Übergänge.

Bei der Räumpflicht gilt als Empfehlung das folgende abgestufte Verfahren. Reicht der Einsatz eines Besens beziehungsweise Schneeschiebers nicht aus, um einen rutschfesten Untergrund herzustellen, sollten abstumpfende Mittel, wie zum Beispiel Sand oder Granulat, eingesetzt werden. Ist auf diese Weise auch keine sichere Begeh- und Befahrbarkeit der Verkehrsflächen zu erreichen, so darf als letztes Mittel Streusalz eingesetzt werden.

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