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Datum: 24.02.2012

Osterfeuer im Rahmen der Brauchtumspflege

Verschiedene Gerichte haben Entscheidungen über die Durchführung von Osterfeuern im Rahmen der Brauchtumspflege getroffen. Danach dürfen Feuer zur Osterzeit als Osterfeuer abgebrannt werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereinen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden und jedermann zugänglich sind. Es heißt in einer der Urteilsbegründungen weiter, dass es ein Gemeinschaftserlebnis sein muss. Ansonsten muss davon ausgegangen werden, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines Osterfeuers illegal beseitigt werden sollen.

Denn nach wie vor sind Feuer, mit denen nur der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden, und es dürfen grundsätzlich keine behandelten Paletten, Schalbretter, Altreifen usw. verbrannt werden.

Folgende Bestimmungen sind bei den Osterfeuern zu beachten:

1.) Die Brennstelle muss folgende Mindestabstände einhalten:
     100 m  zu zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
     25 m  zu sonstigen baulichen Anlagen,
     50 m  zu öffentlichen Verkehrsflächen und
     10 m  zu befestigten Wirtschaftswegen.

2.) Der Verbrennungsvorgang ist grundsätzlich so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder
     erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung,
     nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder
     durch Funkenflug über die Brennstelle hinaus verhindert wird.

3.) Der Mindestabstand zum Wald muss mindestens 100 m betragen und zu Wallhecken,
     Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen mindestens 25 Meter.

4.) Das Brennmaterial / der Haufen sollte eine Höhe von 5,00 Meter und einen Umfang von
     ca. 30 Meter nicht überschreiten.

5.) Die Brennstelle muss mit einem ausreichend breiten Sicherheitsstreifen umgeben sein,
     der frei von brennbaren Stoffen ist.

6.) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Ein bereits entfachtes Feuer ist bei einem
     aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

7.) Der Verbrennungsvorgang darf nicht länger als 12 Stunden dauern.

8.) Das Feuer ist ständig von zwei Personen zu beaufsichtigen, von denen eine Person
     mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Die beiden Aufsichtspersonen
     müssen in der Lage sein, sofort einen Notruf absetzen zu können.

9.) Die Verbrennungsstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen 
     ist. Noch vorhandene Glut ist so zu übererden oder so abzulöschen, dass ein Funkenflug auch
     bei einem aufkommenden Wind ausgeschlossen ist.

10.)Das aufgeschichtete Osterfeuer ist vor dem Entzünden abzuklopfen oder umzuschichten,
     damit untergeschlüpfte Tiere vor Schaden bewahrt werden.


Hinweise:

-  Falls es durch das Osterfeuer zu akuten Gefahren für die öffentliche Sicherheit kommt, weil
   einzelne Bestimmungen nicht beachtet wurden, muss die Feuerwehr zum vollständigen
   Ablöschen eingesetzt werden. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz hat dann der Veranstalter
   zu tragen.

-  Sollte nach dem Osterfeuer festgestellt werden müssen, dass die oben genannten Bestimmungen
   nicht eingehalten worden sind, muss ein Bußgeld verhängt werden.




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