Osterfeuer im Rahmen der Brauchtumspflege
Im Jahr 2010 wurden 215 Osterfeuer bei der Stadt angezeigt. Allen Anzeigenden wurden die zu erfüllenden Voraussetzungen zum Abbrennen eines Osterfeuers übersandt. Stichpunktartige Feststellungen durch den Fachbereich Bauen und Ordnung haben aber ergeben, dass diese Feuer zu 90 % nicht den verordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprachen. Es wurden weder die zeitlichen Vorgaben noch die Abstände zum Wald, zum Nachbarn, zu Straßen usw. eingehalten.Verschiedene Gerichte haben inzwischen klare Entscheidungen zu den Osterfeuern / Brauchtumsfeuern getroffen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entschied grundsätzlich, dass Feuer zur Osterzeit als Osterfeuer erlaubt sind und genehmigt werden können, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich sind. Das Oberverwaltungsgericht in Münster sieht ein starkes Indiz für ein Brauchtums(Oster-) –feuer darin, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich ist. Es heißt in der Begründung weiter, dass zum einen das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers herstelle und ihn zumindest fördere, zum anderen dränge sich in diesen Fällen nicht die ansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines Osterfeuers illegal beseitigt werden sollen.
Somit sind Feuer, mit denen der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Denn pflanzliche Abfälle dürfen grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden.
In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie zum Beispiel unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz. Hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, Altreifen usw..
Die Stadt Preußisch Oldendorf hat für die Osterfeuer im Rahmen der Brauchtumspflege Ausnahmen in ihrer ´Ordnungsbehördlichen Verordnung´ unter strickter Einhaltung der folgenden Mindestabstände von den Brennstellen zugelassen:
- 100 m Abstand von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
- 25 m Abstand von sonstigen baulichen Anlagen,
- 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen und
- 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen
Allein aus den beiden Gründen, dass diese Abstände bei vielen Osterfeuern nicht eingehalten werden können und es sich in der Vergangenheit nicht um jedermann zugängliche öffentliche Veranstaltungen handelte, werden die vielen hundert bisher durchgeführten „privaten Gartenfeuer“ im Stadtgebiet Preußisch Oldendorf nicht mehr hingenommen.
Damit aber weiterhin ohne Bedenken die österliche Brauchtumspflege im Stadtgebiet durchgeführt werden kann, wird darum gebeten, dass sich die hierfür Verantwortlichen in den Dorfgemein- schaften, Vereinen und Löschgruppen kurzfristig mit dem Ordnungsamt –Herrn Finke- in Verbindung setzen und die gesetzlichen Sicherheitsvorgaben für die geplanten öffentlichen Osterfeuer hinsichtlich Brennorte, Brennzeiten und notwendige Umschichtungen u.ä. festlegen.