Ordnungsbehördliche Verordnung zur Gefahrenabwehr
Aus Gründen der Gefahrenwehr erlässt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ostwestfalen-Lippe, Bleichstraße 8, 32423 Minden auf Grundlage von § 52 Landesforstgesetz NRW in Verbindung mit § 27 (1) Ordnungsbehördengesetz NRW folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Wälder im Gebiet der Kreise Minden-Lübbecke, Herford, Gütersloh, Lippe und der Kreisfreien Stadt Bielefeld.
§ 2
Verbote
Aufgrund der erheblichen Gefahren für Leib und Leben in Folge des Sturmereignisses „Friederike' am 18.01.2018 wird das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung hiermit untersagt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 4
Geltungsdauer
Das Verbot gilt bis zum 31.01.2018, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung oder eine Ausweitung ist möglich.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer nach § 70 (1) Nr. 8 LFoG vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote nach § 2 dieser Verordnung verstößt.
Minden, den 19.01.2018
Im Auftrag
Raguse