Inhalt
Datum: 11.04.2006

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Stadt Lübbecke verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen dürfen anlässlich der Veranstaltungen "Ganz Lübbecke - eine Weihnachtsbäckerei" am letzten Sonntag im November eines jeden Jahres - soweit dieser Sonntag auf den 1. Advent fällt - und "Lübbecke tischt auf" am jeweils ersten Sonntag im April eines jeden Jahres, in der Stadt Lübbecke in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Für den Fall, dass der erste Sonntag im April in die Oster-Schulferien NRW fällt, findet die Veranstaltung "Lübbecke tischt auf" am ersten Sonntag nach Wiederbeginn der Schulzeit im Anschluss an die Osterferien statt. Die Verkaufsstellen dürfen in diesem Fall an dem betreffenden Sonntag in der oben genannten Zeit geöffnet sein. Dabei bezieht sich diese Verordnung auf das Stadtgebiet von Lübbecke mit Ausnahme der Ortsteile Alswede, Stockhausen, Blasheim, Obermehnen, Gehlenbeck, Eilhausen und Nettelstedt.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und ersetzt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lübbecke vom 24.11.2005.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 07.04.2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 07.04.2006

Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Achim Wippermann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

nach oben zurück