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Datum: 24.10.2018

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zum Lübbecker Heimatfest mit Wurstmarkt in der Stadt Lübbecke vom 22.10.2018

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S 516), geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172) wird für die Stadt Lübbecke verordnet:

§ 1

Im öffentlichen Interesse dürfen Verkaufsstellen zum Lübbecker Heimatfest mit Wurstmarkt im zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ gemäß Anlagen 1 und 2 am letzten Sonntag im Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb des festgelegten örtlichen Geltungsbereichs sowie der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Ladenöffnungsgesetz NRW mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lübbecke vom 21.10.2011 außer Kraft.

Übersichtsplan

Straßenverzeichnis

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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