Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zum Lübbecker Heimatfest mit Wurstmarkt in der Stadt Lübbecke vom 22.10.2018
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S 516), geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172) wird für die Stadt Lübbecke verordnet:
§ 1
Im öffentlichen Interesse dürfen Verkaufsstellen zum Lübbecker Heimatfest mit Wurstmarkt im zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ gemäß Anlagen 1 und 2 am letzten Sonntag im Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb des festgelegten örtlichen Geltungsbereichs sowie der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Ladenöffnungsgesetz NRW mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lübbecke vom 21.10.2011 außer Kraft.
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.