Inhalt
Datum: 06.06.2007

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lübbecke

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274) wird für die Stadt Lübbecke verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen dürfen am 2. Adventssonntag eines jeden Jahres und jeweils am ersten Sonntag im April eines jeden Jahres in der Stadt Lübbecke in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Für den Fall, dass der erste Sonntag im April in die Oster-Schulferien NRW fällt, dürfen Verkaufsstellen am ersten Sonntag nach Wiederbeginn der Schulzeit im Anschluss an die Osterferien in der oben genannten Zeit geöffnet sein. Dabei bezieht sich diese Verordnung auf das Stadtgebiet von Lübbecke mit Ausnahme der Ortsteile Alswede, Stockhausen, Blasheim, Obermehnen, Gehlenbeck, Eilhausen und Nettelstedt.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und ersetzt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lübbecke vom 24. November 2005.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 24.05.2007 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 24.05.2007

Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

nach oben zurück