Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich der Veranstaltung »Bierbrunnenfest« in der Stadt Lübbecke vom 23.05.2019
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S 516), geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172) wird für die Stadt Lübbecke verordnet:
§ 1
Im öffentlichen Interesse dürfen Verkaufsstellen aus Anlass des „Tages des Bierbrunnens“ im zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ gemäß Anlage 1 und 2 am 12. August, sofern dies ein Werktag ist, am auf den 12. August folgenden Sonntag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb des festgelegten örtlichen Geltungsbereichs sowie der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Ladenöffnungsgesetz NRW mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.