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Datum: 16.12.2009

Müllgebühren ab 2010

10. Satzung vom 15.12.2009 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Rahden vom 19.12.1994

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 5 und 9 des Landesabfallgesetzes vom 21.06.1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 214/SGV NW 610) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Rahden vom 21.12.1999 in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Rahden in seiner Sitzung am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Rahden vom 19.12.1994 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 17.12.2007 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Benutzungsgebühr errechnet sich nach Zweck, Anzahl und Größe der dem Anschlussteilnehmer zur Verfügung gestellten Abfallbehälter.

Die Benutzungsgebühr für einen Restmüllbehälter beträgt für einen

  •  60 l-Behälter 3,15 €
  •  80 l-Behälter 4,10 €
  •  120 l-Behälter 5,90 €
  •  240 l-Behälter 11,70 €

monatlich.

Die Benutzungsgebühr für einen 1,1 cbm Restmüllbehälter beträgt bei

  • 4-wöchentlicher Leerung 52,00 €
  • 3-wöchentlicher Leerung 66,00 €
  • 2-wöchentlicher Leerung 99,00 €
  • wöchentlicher Leerung 193,00 €

monatlich. 

Die Benutzungsgebühr für eine Biotonne beträgt, für einen

  • 60 l-Behälter 6,30 €
  • 80 l-Behälter 8,30 €
  • 120 l-Behälter 12,30 €
  • 240 l-Behälter 24,40 €

monatlich.

Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke (Beistellsäcke) mit einem Fassungs-vermögen von 70 l Inhalt zu einem Preis von 3,90 € je Beistellsack käuflich erworben werden.

Die Gebühren für die Sperrmüllabfuhr betragen

  • für die Abfuhr und Entsorgung eines 110-l-Sperrmüllsackes  12,50 €
  • für sperrige Abfälle, die mit einem 110-l-Sack nicht erfasst werden können, je Wertbanderole  12,50 €.

Eine gesonderte Benutzungsgebühr für die Papiertonne wird nicht erhoben.

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Rahden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rahden, den 15.12.2009

Der Bürgermeister
Bernd Hachmann

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