Haushaltssatzung des Förderschulverbandes Lübbecke für das Haushaltsjahr 2006 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), des § 8 des Schulfinanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288 / SGV. NRW. S. 223) und der Satzung des Förderschulverbandes Lübbecke in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1995 hat die Schulverbandsversammlung mit Beschluss vom 12. Juni 2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Förderschulverbandes voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 610.900,-- Euro
in der Ausgabe auf 610.900,-- Euro
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 138.100,-- Euro
in der Ausgabe auf 138.100,-- Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
100.000,-- Euro
festgesetzt.
§ 5
Die Schulverbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2006 auf 532.600,-- Euro festgesetzt und von der Stadt Lübbecke, der Stadt Pr. Oldendorf und der Gemeinde Hüllhorst wie folgt aufgebracht:
Stadt Lübbecke 279.629,30 Euro
Stadt Pr. Oldendorf 128.038,96 Euro
Gemeinde Hüllhorst 124.931,74 Euro
§ 6
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,-- Euro überschreiten.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 79 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Minden-Lübbecke als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden mit Schreiben vom 29. Juni 2006 angezeigt worden. Die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit erforderliche Genehmigung zu § 5 der Haushaltssatzung wurde mit Verfügung vom 05. Juli 2006 erteilt.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Verbandsvorsteherin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Förderschulverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 27. Juli 2006
Die Vorsitzende der Schulverbandsversammlung
Ulrike Bökenkröger
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.