Haushaltssatzung der Stadt Petershagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Stadt Petershagen
für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Petershagen mit Beschluss vom 29.10.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen erhält, wird
2015 2016
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 40.561.710 Euro 43.702.110 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 43.218.688 Euro 44.730.962 Euro
und im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 37.351.610 Euro 40.515.010 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 38.845.969 Euro 40.300.502 Euro
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 2.870.780 Euro 11.893.000 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 3.380.780 Euro 4.838.000 Euro
festgesetzt.
§ 2
2015 2016
Der Gesamtbetrag der Kredite,
deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf 0 Euro 0 Euro
festgesetzt.
§ 3
2015 2016
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich ist, wird auf 0 Euro 0 Euro
festgesetzt.
§ 4
2015 2016
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage
zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 811.967 Euro 0 Euro
und
die Verringerung der Allgemeinen Rücklage
zum Ausgleich des Ergebnisplans auf 1.845.011 Euro 1.028.852 Euro
festgesetzt.
§ 5
2015 2016
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur
Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 Euro 13.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2015 2016
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 254 v.H. 330 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 462 v.H. 600 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 414 v.H. 423 v.H.
Die Angabe der Steuersätze für das Haushaltsjahr 2015 hat hier nur deklaratorische Bedeutung, da die Steuersätze bereits mit Hebesatzsatzung vom 19.12.2014 festgesetzt worden sind.
§ 7
Nach dem freiwilligen Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2019 wieder hergestellt. Die dafür im freiwilligen Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
Mehrerträge und entsprechende Mehreinzahlungen, die für einen bestimmten Zweck geleistet werden, erhöhen innerhalb eines Produktes die Ermächtigung für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen für Investitionen.
In den einzelnen Produkten sind die Aufwendungen und Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, Abschreibungen, Personalaufwendungen, Rückstellungszuführungen und internen Leistungsverrechnungen gegenseitig deckungsfähig. Die Personalaufwendungen/-auszahlungen und die Abschreibungen sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
Die Inanspruchnahme der vorstehenden Deckungsregeln setzt die vorherige Zustimmung des Kämmerers voraus.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro überschreiten.
Alle übrigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 Euro überschreiten.
Als nicht erheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen in unbegrenzter Höhe, die wirtschaftlich durchlaufend sind oder der Rückzahlung von Zuweisungen oder der inneren Verrechnung dienen oder erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses entstehen.
Der Kämmerer entscheidet auf Antrag der Fachämter über Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW. Übertragene Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des Folgejahres verfügbar. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreis Minden-Lübbecke als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 04.11.2015 angezeigt worden. Mit Schreiben vom 10.11.2015 hat der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Genehmigung nach § 75 Abs. 4 GO NRW erteilt.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom 16.11.2015 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Petershagen, Schloßfreiheit 2-4, Zimmer 26, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, 10.11.2015
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
Blume