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Datum: 16.11.2015

Haushaltssatzung der Stadt Petershagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Stadt Petershagen

für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

 

 

1. Haushaltssatzung

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Petershagen mit Beschluss vom 29.10.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen erhält, wird

 

                                                                                         2015                                     2016

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf                                     40.561.710 Euro              43.702.110 Euro

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                         43.218.688 Euro              44.730.962 Euro

und im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                        37.351.610 Euro               40.515.010 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                        38.845.969 Euro               40.300.502 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit

und der Finanzierungstätigkeit auf                                 2.870.780 Euro               11.893.000 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit

und der Finanzierungstätigkeit auf                                  3.380.780 Euro                  4.838.000 Euro

festgesetzt.

 

 

§ 2

                                                                              2015                                        2016

Der Gesamtbetrag der Kredite,

deren Aufnahme für Investitionen

erforderlich ist, wird auf                                        0 Euro                                 0 Euro

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

                                                                                              2015                           2016

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigungen, der zur Leistung von

Investitionsauszahlungen in künftigen

Jahren erforderlich ist, wird auf                                             0 Euro                   0 Euro

festgesetzt.

 

 

 

§ 4

                                                                                                               2015                                       2016

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage

zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf                                        811.967 Euro                          0 Euro

und

die Verringerung der Allgemeinen Rücklage

zum Ausgleich des Ergebnisplans auf                                             1.845.011 Euro                 1.028.852 Euro

festgesetzt.

 

§ 5

 

                                                                                                           2015                                         2016

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur

Liquiditätssicherung in Anspruch

genommen werden dürfen, wird auf                                            20.000.000 Euro                  13.000.000 Euro

festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

                                                                                                        2015                                   2016

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf                                                                      254 v.H.                            330 v.H.

1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf                                                                      462 v.H.                            600 v.H.

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                    414 v.H.                            423 v.H.

 

 

Die Angabe der Steuersätze für das Haushaltsjahr 2015 hat hier nur deklaratorische Bedeutung, da die Steuersätze bereits mit Hebesatzsatzung vom 19.12.2014 festgesetzt worden sind.

 

 

§ 7

 

Nach dem freiwilligen Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2019 wieder hergestellt. Die dafür im freiwilligen Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.

 

 

§ 8

 

Mehrerträge und entsprechende Mehreinzahlungen, die für einen bestimmten Zweck geleistet werden, erhöhen innerhalb eines Produktes die Ermächtigung für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen für Investitionen.

 

In den einzelnen Produkten sind die Aufwendungen und Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, Abschreibungen, Personalaufwendungen, Rückstellungszuführungen und internen Leistungsverrechnungen gegenseitig deckungsfähig. Die Personalaufwendungen/-auszahlungen und die Abschreibungen sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig.

 

Die Inanspruchnahme der vorstehenden Deckungsregeln setzt die vorherige Zustimmung des Kämmerers voraus.

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro überschreiten.

 

Alle übrigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 Euro überschreiten.

 

Als nicht erheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen in unbegrenzter Höhe, die wirtschaftlich durchlaufend sind oder der Rückzahlung von Zuweisungen oder der inneren Verrechnung dienen oder erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses entstehen.

 

Der Kämmerer entscheidet auf Antrag der Fachämter über Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW. Übertragene Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des Folgejahres verfügbar. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreis Minden-Lübbecke als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 04.11.2015 angezeigt worden. Mit Schreiben vom 10.11.2015 hat der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Genehmigung nach § 75 Abs. 4 GO NRW erteilt.

 

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom 16.11.2015 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Petershagen, Schloßfreiheit 2-4, Zimmer 26, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Petershagen, 10.11.2015

 

Stadt Petershagen

Der Bürgermeister

Blume

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