Haushaltssatzung der Stadt Petershagen für das Haushaltsjahr 2012
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW Seite 685, hat der Rat der Stadt Petershagen mit Beschluss vom 29. März 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen erhält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 36.447.275 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 39.392.153Euro
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 30.881.875 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 35.745.554 Euro
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 7.381.600 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 7.780.219 Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf 4.700.000 Euro
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage
zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 2.944.878 Euro
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 220 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 397 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 413 v.H.
§ 7
entfällt (Haushaltssicherungskonzept)
§ 8
Mehrerträge und entsprechende Mehreinzahlungen, die für einen bestimmten Zweck geleistet werden, erhöhen innerhalb eines Produktes die Ermächtigung für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen für Investitionen.In den einzelnen Produkten sind die Aufwendungen und Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, Abschreibungen, Personalaufwendungen, Rückstellungszuführungen und internen Leistungsverrechnungen gegenseitig deckungsfähig. Die Personalaufwendungen/-auszahlungen und die Abschreibungen sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
Die Inanspruchnahme der vorstehenden Deckungsregeln setzt die vorherige Zustimmung des Kämmerers voraus.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro überschreiten.
Alle übrigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 Euro überschreiten.
Als nicht erheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen in unbegrenzter Höhe, die wirtschaftlich durchlaufend sind oder der Rückzahlung von Zuweisungen oder der inneren Verrechnung dienen.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Minden-Lübbecke als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 03.04.2012 angezeigt worden. Die nach § 75 Absatz 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 18.04.2012 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom 26.04.2012 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Petershagen, Schloßfreiheit 2-4, Zimmer 26, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, 20.04.2012
Stadt Petershagen
Der Bürgermeister
In Vertretung
Breves