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Datum: 09.03.2021

Grundwasserentnahme aus den Gewinnungsanlagen des Wasserwerks Hedem in der Stadt Preußisch Oldendorf

Bekanntmachung

Grundwasserentnahme aus den Gewinnungsanlagen des Wasserwerks Hedem in der Stadt Preußisch Oldendorf
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit / Auslegung der Planunterlagen

Der Wasserbeschaffungsverband (WBV) Kreis Herford-West, Osnabrücker Straße 205, 32257 Bünde, hat bei der Bezirksregierung Detmold die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt, um Grundwasser über die bestehenden und den geplanten Brunnen 13 des Wasserwerks Hedem in der Stadt Preußisch Oldendorf

Brunnenreihe 1

Brunnen 1, 1A:        Gemarkung Hedem, Flur 6, Flurstück 7
Brunnen 2:              Gemarkung Hedem, Flur 6, Flurstück 55
Brunnen 5:              Gemarkung Lashorst, Flur 5, Flurstück 25
Brunnen 5A:            Gemarkung Lashorst, Flur 5, Flurstück 44
Brunnen 6, 6A:        Gemarkung Engershausen, Flur 7, Flurstück 27
Brunnen 7A:            Gemarkung Engershausen, Flur 8, Flurstück 53
Brunnen 7B:            Gemarkung Engershausen, Flur 8, Flurstück 55
Brunnen 8:              Gemarkung Engershausen, Flur 4, Flurstück 40/41
Brunnen 8A:            Gemarkung Engershausen, Flur 4, Flurstück 43
Brunnen 11:             Gemarkung Offelten, Flur 6, Flurstück 110

Brunnenreihe 2

Brunnen 3:                Gemarkung Blasheim, Flur 30, Flurstück 266
Brunnen 4A:             Gemarkung Offelten, Flur 6, Flurstück 183
Brunnen 9:               Gemarkung Offelten, Flur 6, Flurstück 107
Brunnen 10:             Gemarkung Engershausen, Flur 10, Flurstück 29
Brunnen 12:             Gemarkung Engershausen, Flur 9, Flurstück 18
Brunnen 13 (gepl.)   Gemarkung Engershausen, Flur 2, Flurstück 2

in einer Gesamtmenge von bis zu 900 m³/h, 20.400 m³/d und 5.200.000 m³/a zu entnehmen. Das Wasser wird als Trink-, Betriebs- und Feuerlöschwasser im Versorgungsgebiet der Verbandsmitglieder sowie zur Erfüllung vertraglicher Pflichten ge- und verbraucht.
Der WBV Kreis Herford-West ist derzeit im Besitz einer Zulassung des vorzeitigen Beginns über eine Entnahmemenge von bis zu 4.700.000 m³/a. Der abgestimmte Bedarfsnachweis sieht zukünftig eine jährliche Entnahmemenge zur Versorgung von bis zu 5.200.000 m³ vor.
Nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das zu Tage fördern von Grundwasser in einer Menge von 100.000 bis weniger als 10 Mio. m³/a eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG durchzuführen.

Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold vom 10. August 2020 veröffentlicht.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Rathauses wird die gemäß § 106 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) i.V.m. § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich erforderliche physische öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen vor Ort gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG –) i.V.m. § 27 a Abs. 1 VwVfG NRW durch Veröffentlichung im Internet ersetzt.

Dazu werden die Antragsunterlagen in der Zeit vom

15. März 2021 bis zum 14. April 2021

auf der Homepage der Stadt Lübbecke www.luebbecke.de/bekanntmachungen

und auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold www.bezreg-detmold.nrw.de, dort unter dem Link >Service > Bekanntmachungen/Amtsblätter > Abwasser/Gewässer/Hochwasser einsehbar sein.

Zusätzlich und nach vorheriger individueller Terminvereinbarung (Telefon oder E-Mail) können die Unterlagen während des Zeitraums der Internetveröffentlichung bei Bedarf – und soweit es unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes möglich ist – auch vor Ort bei der Stadt Lübbecke, Kreishausstraße 2-4, 32312 Lübbecke eingesehen werden. Entsprechende Termine zu einer solchen Einsichtnahme sind mit

Herrn Pöttker, Telefon: 05741 276-206, E-Mail: m.poettker@luebbecke.de

oder
Frau Gudatus, Telefon: 05741 276-207, E-Mail: a.gudatus@luebbecke.de

vorher abzustimmen. Die zum Zeitpunkt der Einsichtnahme bei der Stadt Lübbecke jeweils geltenden Infektionsschutz- und Hygienebestimmungen sowie ggf. erforderliche Zutrittsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sind zu beachten.

Die Auslegung vor Ort stellt jedoch nur ein zusätzliches Informationsangebot dar. Im Zweifelsfall ist daher in diesem Fall allein der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen maßgeblich (§ 3 Abs. 1 und 2 PlanSiG i.V.m. § 27a Abs. 1 VwVfG NRW).

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW von der Auslegung der Antragsunterlagen.

Jede/Jeder, deren/dessen (eigene) Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum Ablauf des 28. April 2021 schriftlich bei der Stadt Lübbecke, Kreishausstraße 2-4, 32312 Lübbecke
oder der
Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Der Schriftform gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW entsprechen auch Einwendungen, die per Fax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden (s. auch https://www.bezreg-detmold.nrw.de/Kontakt/E-Mails-mit-signierten-Dokumenten/index.php).

Eine Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird nach § 4 Abs. 1 PlanSiG sowohl bei der Stadt Lübbecke als auch bei der Bezirksregierung Detmold ausgeschlossen. Bei Bedarf eröffnet die Bezirksregierung Detmold einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen (§ 4 Abs. 2 PlanSiG).

Dieser Zugang erfolgt durch post54@brdt.nrw.de.

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Zudem muss die Einwendung den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die katasteramtliche Bezeichnung der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer) angegeben werden.

Hinweise zum Datenschutz einschließlich der Informationen nach Art. 13 und 14 und über Ihre sonstigen Rechte nach der Datenschutzgrund-verordnung (EU-DSGVO) finden Sie unter http://www.bezreg-detmold.nrw.de/Datenschutz.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW).

Die Behörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 67 Abs. 2 VwVfG NRW). Findet ein Erörterungstermin statt, ergeht zu dem Termin eine gesonderte Ladung. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn/sie verhandelt werden.

Das PlanSiG gibt die Möglichkeit, den Erörterungstermin nach den Bestimmungen des dortigen § 5 durchzuführen. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form der Erörterungstermin durchgeführt wird, wird rechtzeitig bekannt gemacht.

Lübbecke, den 24. Februar 2021

Der Bürgermeister

Frank Haberbosch

Antragsunterlagen hier: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-5/dezernat-54/aktuelles-aus-der-wasserwirtschaft-2

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