Inhalt
Datum: 18.02.2021

Gültigkeit der am 13. September 2020 durchgeführten Wahl der Vertretung der Stadt Lübbecke

Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 04.02.2021 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Lübbecke vom 13. September 2020 entschieden.

Gemäß § 65 Kommunalwahlordnung gebe ich nachfolgend den Beschluss des Rates bekannt:

Nach Zurückweisung der einzelnen Wahleinsprüche gegen die Wahl der Vertretung der Stadt Lübbecke am 13.09.2020 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz NRW festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz NRW genannten Fälle vorliegt. Die Wahl der Vertretung der Stadt Lübbecke vom 13.09.2020 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.

Gegen diesen Beschluss des Rates kann gemäß § 41 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden.

Lübbecke, 18.02.2021

Stadt Lübbecke
Der Wahlleiter
Roland Kelle

nach oben zurück