Erleichterte Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude noch 2008 möglich
Der ländliche Raum des Kreises Minden-Lübbecke weist eine Siedlungsstruktur auf, die durch eine Vielzahl von Streusiedlungen, Siedlungssplittern und auch Einzelgebäuden und Einzelgehöften geprägt ist. Die Möglichkeiten, in diesen ländlich strukturierten Bereichen Bauvorhaben zu realisieren, hat der Gesetzgeber sehr eingeschränkt. Viele der im Außenbereich liegenden Gebäude sind ausschließlich nur wenigen privilegierten Nutzungen, wie beispielsweise land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, vorbehalten. Diese baurechtlichen Einschränkungen im Außenbereich gelten auch für bereits vorhandene Gebäude und die Möglichkeit, diese gegebenenfalls auch für andere Zwecke umzunutzen.
Um dem seit Jahren andauernden Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen, besteht allerdings die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vorhandene Gebäude, die in der Vergangenheit von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden sind, für außenbereichsverträgliche Gewerbe oder für Wohnungen umzunutzen. Diese Begünstigung kann nur auf Gebäude angewendet werden, in denen die ehemals land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt (sogenannte 7-Jahres-Frist).
Die Bauordnungsbehörde der Stadt Lübbecke weist darauf hin, dass der Landesgesetzgeber hier eine Hintertür geöffnet hat, die sich jetzt schließen wird. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, diese 7-Jahres-Frist noch nicht anzuwenden. Für erhaltenswerte Bausubstanz im Außenbereich, die in der Vergangenheit von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden ist, bietet sich somit noch die Chance auf Genehmigung einer Umnutzung, auch wenn die Aufgabe der bisherigen Nutzung schon vor mehr als 7 Jahren erfolgt ist.
Aber: Eile ist geboten! Bauantragstellern bietet sich diese Möglichkeit nur noch bis zum 31. Dezember 2008. Spätestens bis zum genannten Datum muss ein entsprechender Bauantrag oder zumindest eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt sein.
Neben niedergelassenen Architekten und Ingenieuren beraten das Bau- und Planungsamt des Kreises Minden-Lübbecke ebenso wie die anderen Bauaufsichtsbehörden im Kreis bei entsprechenden Vorhaben. Wichtig ist, dass vor einem Bauantrag sorgfältig geprüft wird, ob die geplante Umnutzung auch die anderen, für eine Baugenehmigung erforderlichen Kriterien erfüllt. Denn nach wie vor ist nicht jede geplante Nutzung in jedem Gebäude zu realisieren beziehungsweise genehmigungsfähig. Für weitere Informationen ist das Bau- und Planungsamt der Stadt Lübbecke unter Telefon 05741/276-203 oder per E-Mail unter b.schroeder@luebbecke.de erreichbar.