Erleichterte Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude auch zukünftig möglich
Der Kreis Minden-Lübbecke weist darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen eine ursprünglich Ende 2014 auslaufende gesetzliche Sonderregelung verlängert werden wird. Im Landtag wurde in der Sitzung am 18.12.2014 mit den Stimmen aller Fraktionen ein entsprechender Gesetzentwurf verabschiedet. Dieser sieht die weitere Aussetzung der 7-Jahresfrist vor, die aktuell gültige Rechtslage soll zunächst bis zum 31.12.2018 weiterhin anwendbar sein.
Zeitlicher Druck entfällt
„Wenn jemand mit dem Gedanken spielt, zum Beispiel seine seit über 15 Jahre nicht mehr genutzte Scheune zu einem Wohnhaus umzubauen, muss er das nicht mehr zwingend in diesem Jahr auf den Weg bringen“, sagt Ralf Bode vom Bau- und Planungsamt des Kreises. „Nach dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf ist zu erwarten, dass dies auch in den nächsten Jahren weiterhin möglich sein wird.“
Bundesweit gilt eigentlich: Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude stilllegt, muss sie oder er sich innerhalb von sieben Jahren entscheiden, sofern sie oder er das Gebäude für einen anderen Zweck umnutzen will. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Regelung zunächst bis Ende 2014 ausgesetzt und wird sie nach dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf bis Ende 2018 weiterhin aussetzen.
Baugenehmigung trotzdem weiterhin erforderlich
Für erhaltenswerte Bausubstanz außerhalb von Ortschaften, die in der Vergangenheit von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden ist, bietet sich somit auch künftig noch die Chance auf Genehmigung einer Umnutzung, auch wenn die Aufgabe der bisherigen Nutzung schon vor mehr als sieben Jahren erfolgt ist.
„Eine geplante neue Nutzung muss aber auch künftig alle anderen Kriterien für eine Baugenehmigung erfüllen“, so Bode. Denn nach wie vor ist nicht jede geplante Nutzung in jedem Gebäude machbar oder genehmigungsfähig.