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Datum: 10.06.2020

Einziehung eines Teilabschnitts der Straße »Rote Mühle«

Bekanntmachung der Stadt Lübbecke über die Einziehung eines Teilabschnitts der Straße „Rote Mühle“ bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Lübbecke, Flur 5, Flurstück 1998

Ein Teilabschnitt der Straße „Rote Mühle“, bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Lübbecke, Flur 5, Flurstück 1998, wird als öffentliche Straße gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung eingezogen. Der einzuziehende Teilabschnitt der Straße ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und besitzt keine Verkehrsbedeutung mehr.

Die Absicht der Einziehung wurde im „Amtlichen Kreisblatt“ - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke – Jahrgang 2020, Nr. 1 vom 16.01.2020 unter der lfd. Nr. 6 öffentlich bekanntgemacht. Einwendungen sind nicht erhoben worden.

Die Einziehung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NWR. S. 548) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Lübbecke, den 28.05.2020

Der Bürgermeister
Frank Haberbosch

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