Einrichtung einer Übermittlungssperre im Melderegister
Bekanntmachung der Stadt Rahden zum Vollzug des Meldegesetzes
Einrichtung einer Übermittlungssperre im Melderegister
Widerspruch gegen die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften im Wege des au-tomatisierten Abrufs über das Internet
Gemäß § 34 Abs. 1b des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) vom 16.09.1997 (GV.NRW S. 332, 386) wird darauf hingewiesen , dass die Einwohner der Stadt Rahden das Recht haben, der Weitergabe ihrer Daten durch Melderegister-auskünfte im automatisierten Abrufverfahren über das Internet zu widersprechen. Dies gilt insbesondere für die Anbindung des Kommunalen Rechenzentrums Lemgo an das Inter-netportal „d-NRW“. Abgefragt werden kann hier von zugelassenen und dem Datenschutz unterworfenen Einrichtungen der Datenumfang einer einfachen Melderegisterauskunft (= Name, Vorname, Doktorgrad, Anschriften). Das Widerspruchsrecht ist weder an eine Frist noch an eine Form gebunden. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Mel-debehörde der Stadt Rahden (Einwohnermeldeamt) erhoben werden. Er ist von keinen Vo-raussetzungen abhängig und braucht nicht begründet werden. Der Widerspruch gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet. Das Vorliegen eines Widerspruchs hindert nicht die Auskunftserteilung im herkömmlichen Verfahren und nicht die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.
32369 Rahden, den 23.04.2013
Stadt Rahden, Der Bürgermeister
Hachmann
- PDF-Datei: 63 kB