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Datum: 05.12.2012

Die Streupflicht der Anlieger!


Mit dem Eintritt des Winters stellen sich für die Hauseigentümer in jedem Jahr Fragen, die die Verpflichtung zum Streuen bei Eis und Schnee betreffen. 

Wer ein Grundstück dem Zugang für Dritte eröffnet, hat dafür zu sorgen, dass sie beim Betreten keine Schäden durch Gefahrenquellen erleiden. Daraus folgt die Verpflichtung des Hauseigentümers, im Winter bei Eis und Glätte die Wege auf seinem Grundstück zu streuen. Die Stadt Preußisch Oldendorf hat – wie alle Städte und Gemeinden – die Streupflicht auf den Bürgersteigen durch Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. 

1.)    Grundsätzlich entsteht die Streupflicht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr. Das heißt, der Anlieger ist nicht gehalten, Vorsorgemaßnahmen gegen eine drohende Vereisung oder Glätte zu treffen.

2.)    Die Streupflicht entsteht mit dem Einsetzen des Verkehrs am Morgen (bis 7.00 Uhr) und endet am Abend (nach 20.00 Uhr). An Samstagen ist der Schnee und die entstandene Glätte bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Allgemein ist mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird.

3.)    Das Streuen ist in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Dies kann in Abständen von wenigen Stunden sein.

4.)    Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder –wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Die Verpflichtung entfällt, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss hat und somit sinnlos ist. Das trifft bei einem Schneefall von besonderer Stärke oder einem fortdauernden eisbildenden Regen zu. 

Ist ein Anlieger wegen seines Alters oder seiner Krankheit nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, dann hat er rechtzeitig Vorsorge zu treffen, dass sie von einer anderen Person erfüllt wird. Entsprechendes gilt für denjenigen, der aus beruflichen Gründen verhindert ist.

Es ist nicht erforderlich, dass immer die gesamte Breite des Bürgersteigs zwischen Hauswand und Bordstein gestreut wird. Ausreichend soll es sein, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig nebeneinander vorbeizukommen.

Während früher als Streumittel weitgehend Salz und Salz/Asche-Gemische verwendet worden sind, werden seit geraumer Zeit aus Gründen des Umweltschutzes Rollsplitt, Granulate und Sand bevorzugt. 

Es ist zulässig, die Streupflicht auf den Mieter oder Pächter zu übertragen. Dies erfolgt in der Regel in dem Miet- oder Pachtvertrag. Es bedarf jedoch grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung. Es reicht für die Überwälzung der Streupflicht aus, dass die entsprechende Klausel Bestandteil der Hausordnung des Mietvertrages ist.

Wird die Streupflicht übertragen, so ist der Eigentümer gehalten, die Erfüllung selbst oder durch eine Vertrauensperson zu kontrollieren. Die Gerichte legen einen strengen Maßstab bei der Überwachung an. Umstritten ist die Frage, ob ein Mieter, der wegen seines hohen Alters oder seiner Krankheit nicht in der Lage ist, der Verpflichtung zum Streuen nachzukommen, ersatzlos davon befreit wird. Unterschiedliche Ansichten bestehen in der Rechtsprechung ferner darüber, wer die Kosten des Streumaterials in derartigen Fällen zu tragen hat. Hier sind vorher Abstimmungsgespräche zu führen.

Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht bei Grundstücken mit starkem Besucherverkehr. Hierzu zählen u.a. Vergnügungsstätten, Theater, Kinos, Sportstätten und Gaststätten mit den Gehwegen, die zu dem Gebäude führen. Dort kann unter Umständen die Verpflichtung gegeben sein, während der Nacht zu streuen.

Entsteht durch die schuldhafte Verletzung der Streupflicht ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden, so hat der zum Streuen Verpflichtete Schadenersatz zu leisten. Bei der Verletzung einer Person umfasst der Anspruch in erster Linie den Verdienstausfall und die medizinischen Behandlungskosten.

 

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