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Corona-Virus: Neue Allgemeinverfügung des Kreises

Seit heute (11.12.2020) gilt eine neue Allgemeinverfügung des Kreises Minden-Lübbecke.

Bitte beachten und befolgen Sie die in der Verordnung festgesetzten Regelungen:

  1. Die Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 27.11.2020 wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt diese Allgemeinverfügung.
  2. Auf Gemeindegesang bei Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung wird verzichtet. Das gemeinsame, jeweils mit Alltagsmaske und Stimme in Zimmerlautstärke gesprochene Gebet oder Bekenntnis ist hiervon nicht umfasst. Ferner ist hiervon das gemeindliche Singen dann nicht umfasst, wenn es unter freiem Himmel erfolgt, alle Teilnehmer eine Alltagsmaske tragen und zwischen den einzelnen Personen oder den nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) oder dieser Allgemeinverfügung zulässigen Gruppen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird.
  3. Im unmittelbaren Umfeld von allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG ist in der Zeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Alltagsmaske zu tragen. Ferner gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske für Schüler*innen für die Orte, an denen sie am Schulort regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten PKW ankommen sowie für die Zuwegung von diesen Orten zum Schulgelände.
  4. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Unterrichtsraum gilt abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) auch für Schüler*innen der Primarstufe. Ferner gilt die Verpflichtung auch für Betreuende und Betreute im Offenen Ganztag.
  5. Sport- und Schwimmhallen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen in schulischen Abschlussklassen.
  6. Die Durchführung von musikalischem Unterricht im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO in Form von Präsenzveranstaltungen ist untersagt.
  7. Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kund*innen darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Soweit sichergestellt ist, dass einzelne Kund*innen jeweils in einzelnen räumlich vollständig abgetrennten Bereichen bedient werden, so verbleibt es jeweils bei der Regelung des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO. Verantwortlich sind die Inhaber*innen.
  8. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
  9. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine Alltagsmaske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
  10. Während der Ausübung der Pflege haben die in Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege Tätigen FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Gleiches gilt für Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen während des dortigen Aufenthaltes.
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