Bildungs- und Teilhabepaket tritt endlich in Kraft
Kreis Minden-Lübbecke, 1. April 2011
Bildungs- und Teilhabepaket tritt endlich in Kraft
Mit Verkündung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes tritt nun auch das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche in Kraft. Das Gesetz soll die Bildungschancen für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien verbessern und die Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten ermöglichen.
Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt / Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Allein aus dem Rechtskreis des SGB II und des SGB XII können im Kreisgebiet Minden-Lübbecke mehr als 5.500 Kinder von dieser Gesetzesänderung profitieren.
Was gehört zu den Leistungen und wie hoch sind sie?
Es werden Zuschüsse für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Kindertagesstätte, der Kindertagespflege, im Hort und in der Schule gewährt. Dabei werden die tatsächlichen Kosten abzüglich einer Eigenbeteiligung von 1 Euro je Mittagessen übernommen.
Für eintägige Ausflüge von Schulen und Kindertageseinrichtungen werden die tatsächlichen Kosten gezahlt. Das gleiche gilt auch für mehrtägige Ausflüge von Kitas und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Finanziert werden in der Regel die Teilnahmekosten für Bus, Zug, Unterbringung, Eintrittspreise und Ähnliches.
Für Kinder, die Unterstützung benötigen, um die Lernziele in der Schule zu erreichen kann eine angemessene Lernförderung gewährt werden. Hierfür muss die Versetzung in die nächste Klasse trotz Inanspruchnahme schulischer Angebote gefährdet sein. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung wird keine Nachhilfe gefördert.
Die Finanzierung der Schülerbeförderungskosten wird nur in wenigen Fällen in Anspruch genommen werden müssen, da diese Kosten zumeist vollständig nach den Schülerbeförderungsrichtlinien des Landes NRW übernommen werden.
Einen Zuschuss zum persönlichen Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn in Höhe von 70 Euro und zum Schulhalbjahr in Höhe von 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien sollen hierdurch erleichtert werden. Diese Leistung ist bisher in einer Summe (100 Euro) im Monat August gezahlt worden. Die neue Regelung findet erstmals für das Schuljahr 2011/2012 Anwendung.
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben wird für Kinder und Jugendliche ein monatlicher Bedarf in Höhe von maximal 10 Euro berücksichtigt. Diese können z.B. eingesetzt werden für Mitgliedsbeiträge in Vereinen aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern, Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Teilnahme an Freizeiten. Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Ist ein Antrag erforderlich?
Alle Leistungen zur Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Einzige Ausnahme von der Antragspflicht: Der Zuschuss zur persönlichen Schulausstattung wird für Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII - wie bisher - auch künftig ohne Antrag gewährt. Die Empfänger von Kindergeldzuschlag und Wohngeld müssen dagegen auch für den Schulbedarf einen schriftlichen Antrag stellen.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Die Leistungen können bei den örtlichen Sozialämtern bzw. Jobcentern in den Städten und Gemeinden im Kreisgebiet beantragt werden. Die Leistungsberechtigten nach dem Bundeskindergeldgesetz haben zusätzlich die Möglichkeit, die Anträge bei der zuständigen Familienkasse und den Wohngeldstellen in den Kommunen zu stellen. Für diesen Personenkreis wird das Land NRW in Kürze entscheiden, wer für die weitere Antragsbearbeitung sowie für die Auszahlung zuständig sein wird.
Die Übernahme der Bildungs- und Teilhabekosten erfolgt grundsätzlich durch Direktzahlung gegenüber der Schule, Kita oder dem Anbieter der Leistung. Lediglich die Schülerbeförderungskosten sowie der Zuschuss zum Schulbedarf werden direkt an den Antragsteller gezahlt.
Ab wann werden die Leistungen gewährt?
Ab 1. April kann der Kreis Minden-Lübbecke die Bildungs- und Teilhabeleistungen für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII gewähren. Für die Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger erfolgt die Auszahlung der beantragten Leistungen rückwirkend nach Klärung der Zuständigkeit.
Soweit bereits in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 Kosten für die genannten Bedarfe entstanden sind, können die Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise auch rückwirkend übernommen werden. Hierfür gelten besondere Übergangsvorschriften. Eine rückwirkende Antragstellung ist jedoch nur bis zum 30. April 2011 (für Empfänger von Kinderzuschlag oder Wohngeld bis zum 31. Mai 2011) möglich.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke (www.minden-luebbecke.de) ist ein Info-Flyer zum Bildungs- und Teilhabepaket abgedruckt, der in Kürze auch bei den örtlichen Sozialämtern bzw. Jobcentern, in den Schulen und Kitas sowie in den Wohngeldstellen und im Bürgerservice des Kreises Minden-Lübbecke ausliegen wird. Für die persönliche Kontaktaufnahme stehen Ihnen kompetente Ansprechpartner in den Sozialämtern bzw. Jobcentern der Kommunen zur Verfügung.